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BVerfG - Entscheidung vom 23.10.2020

2 BvR 341/20

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 19 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 23.10.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 341/20

DRsp Nr. 2020/16584

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richter als unzulässig

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den vormaligen Präsidenten Voßkuhle, die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1 ;

[Gründe]

I.

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch bereits, wenn die abgelehnten Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Das ist hier der Fall.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG .

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VAs 7/19
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VAs 7/19