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BVerfG - Entscheidung vom 01.04.2020

2 BvR 1455/19

Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 31 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
StVollzG § 118 Abs. 3
StVollzG MV § 41 Abs. 1 S. 3
GG Art. 19 Abs. 4
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 31 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
StVollzG § 118 Abs. 3
StVollzG MV § 41 Abs. 1 S. 3
GG Art. 19 Abs. 4
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 31 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
StVollzG § 118 Abs. 3
StVollzG MV § 41 Abs. 1 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 01.04.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 1455/19

DRsp Nr. 2020/5957

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung und ausreichender Begründung; Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie bei Abhängigmachung der Möglichkeit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 118 Abs. 3 Alt. 2 StVollzG ) von der Zahlung einer Fahrtkostenpauschale in abschreckender Höhe

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 31 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; StVollzG § 118 Abs. 3 ; StVollzG MV § 41 Abs. 1 S. 3;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg gegen die Verhängung der auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gestützten Fahrtkostenpauschale nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ), obwohl ihm dies zumutbar wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ).

Weiterhin genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG , da sich ihr die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die angegriffenen Beschlüsse nicht entnehmen lässt.

Die Kammer weist erneut darauf hin, dass es der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechtsschutzgarantie nicht genügt, wenn - wie der Beschwerdeführer vorträgt - die einzige für Strafgefangene bestehende Möglichkeit, eine den Anforderungen des § 118 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz genügende Rechtsbeschwerde ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes einzulegen, von der Zahlung einer auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gestützten Fahrtkostenpauschale abhängig gemacht wird und diese geeignet ist, von der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abzuschrecken.

Zudem weist die Kammer darauf hin, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für alle Gerichte und Behörden bindend (§ 31 Abs. 1 BVerfGG ) und alle Rechtsvorschriften im Einklang mit der Verfassung - hier dem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG - auszulegen und anzuwenden sind.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 05.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ws 140/19
Vorinstanz: LG Rostock, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 StVK 531/18