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BVerfG - Entscheidung vom 12.03.2020

2 BvQ 9/20

Normen:
GG Art. 1 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
IRG § 12
IRG § 32
GG Art. 1 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
IRG § 12
IRG § 32
GG Art. 1 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
IRG § 12
IRG § 32

BVerfG, Beschluss vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 2 BvQ 9/20

DRsp Nr. 2020/4535

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung des Beschwerdeführers nach Rumänien mangels hinreichender Begründung; Voraussetzungen für eine Aktivierung der Identitätskontrolle

Tenor

1.

Die Verfahren 2 BvQ 9/20 und 2 BvR 307/20 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3.

Damit wird die mit Beschluss vom 6. Februar 2020 - 2 BvQ 9/20 - erlassene einstweilige Anordnung gegenstandslos.

4.

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine im Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Auslagen zu erstatten.

5.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 (in Worten: fünftausend) Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ; IRG § 12 ; IRG § 32 ;

Gründe

1. Im Verfahren 2 BvQ 9/20 bedurfte es einer einstweiligen Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers, um der Kammer die Möglichkeit zu geben, über die - bereits angekündigte und später eingereichte - Verfassungsbeschwerde zu entscheiden. Insofern sprach die Folgenabwägung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG für den Antragsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie weder den allgemeinen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an ihre Begründung (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>) noch den strengen Voraussetzungen für eine Aktivierung der Identitätskontrolle (vgl. BVerfGE 140, 137 <341 f. Rn. 50 f.>) genügt. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, im Einzelnen substantiiert darzulegen, inwieweit im konkreten Fall die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Garantie der Menschenwürde möglicherweise verletzt ist. Zudem hat er für eine verantwortliche verfassungsrechtliche Überprüfung wesentliche Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt. Ohne Kenntnis der fachgerichtlichen Schriftsätze kann das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dahingehend überprüft werden, ob dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität Genüge getan worden ist.

Deshalb muss offenbleiben, ob das Oberlandesgericht in dem angegriffenen Beschluss Bedeutung und Tragweite der Menschenwürde des Beschwerdeführers aus Art. 1 Abs. 1 GG verkannt hat, indem es den einseitigen, hinsichtlich der konkreten Haftbedingungen nicht näher ausdifferenzierten Vorbehalt in der angekündigten Bewilligungsentscheidung rechtlich gleich einer Zusicherung behandelt und für ausreichend erachtet hat (vgl. BVerfGK 13, 557 <560 f.>), obwohl das Gericht zuvor ergänzende Informationen der rumänischen Behörden hinsichtlich der den Beschwerdeführer nach seiner Überstellung wahrscheinlich erwartenden Haftbedingungen nicht eingeholt hat.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen A 243/19
Vorinstanz: BVerfG, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BvQ 9/20