BVerfG, Beschluss vom 30.11.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2647/20
DRsp Nr. 2021/674
Unzulässigkeit einer (Rechtssatz-)Verfassungsbeschwerde; Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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