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BVerfG - Entscheidung vom 01.04.2020

2 BvR 345/20

Normen:
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 01.04.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 345/20

DRsp Nr. 2020/5958

Nichtannahme einer wegen Begründungsmängeln offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde; Ablehnung einer Beistandszulassung mangels objektiver Sachdienlichkeit oder subjektiver Erforderlichkeit

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antrag auf Zulassung von Herrn S. als Beistand wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist. Sie ist bereits nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht substantiiert dar.

Der Antrag auf Zulassung von Herrn S. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Ansbach, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 16 E 20.30030