BVerfG, Beschluss vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1782/09
DRsp Nr. 2020/10152
Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 30.000 Euro (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.
[Gründe]
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 14 Abs. 1 , § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG . Unter Berücksichtigung der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgeblichen Umstände, insbesondere der subjektiven Bedeutung der Verfassungsbeschwerde, ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen auf 30.000 Euro festzusetzen.
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