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BVerfG - Entscheidung vom 16.06.2020

1 BvR 1782/09

Normen:
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
RVG § 14 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1782/09

DRsp Nr. 2020/10152

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 30.000 Euro (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 14 Abs. 1 , § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG . Unter Berücksichtigung der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgeblichen Umstände, insbesondere der subjektiven Bedeutung der Verfassungsbeschwerde, ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen auf 30.000 Euro festzusetzen.