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BVerfG - Entscheidung vom 18.05.2020

1 BvQ 51/20

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen 1 BvQ 51/20

DRsp Nr. 2020/8631

Eilantrag gegen die Rücknahme einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für den Betrieb eines Schankvorgartens im Gehwegbereich; Fehlende Erfolgsaussichten in der Hauptsache

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde auf Grundlage des Vorbringens des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Berlin, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 239.19
Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 08.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RS 1/20
Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S. 106.19