BVerfG, Beschluss vom 12.12.2020 - Aktenzeichen 1 BvQ 147/20
DRsp Nr. 2021/3689
Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vom Antragsteller nicht ausreichend dargetan sind.
[Gründe]
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
© copyright - Deubner Verlag, Köln