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BVerfG - Entscheidung vom 15.12.2020

2 BvR 2177/20

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 2177/20

DRsp Nr. 2021/661

Begründung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richter hinsichtlich Geeignetheit zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Hermanns und die Richter Müller, Huber und Maidowski wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1 ;

[Gründe]

Das gegen die Richter Müller und Huber gerichtete Ablehnungsgesuch ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil sie nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehören (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 2079/20 -, juris, Rn. 1).

Das gegen die Richterin Hermanns und den Richter Maidowski gerichtete Ablehnungsgesuch ist ebenfalls unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>). Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass die Beschwerdeführerin ihr Ablehnungsgesuch in der Sache lediglich damit begründet, dass ihre früheren Verfassungsbeschwerden ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen worden seien. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 2163/20 -, Rn. 2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bedarf die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde keiner Begründung (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BGH, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RiZ (R) 2/17
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 66 DG 3/16