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BVerfG - Entscheidung vom 18.10.2020

1 BvR 110/20

Normen:
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 18.10.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 110/20

DRsp Nr. 2020/16395

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird, unbeschadet der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;

[Gründe]

Unabhängig von den Anforderungen an ihre Zulässigkeit greifen die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen in der Sache jedenfalls nicht durch. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - (Rn. 19 ff. zur zulässigen Rückwirkung des Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetzes; Rn. 33 f. zur Bindung von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern) verwiesen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Ca 81038/17
Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 627/18
Vorinstanz: BAG, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AZR 562/18