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BVerfG - Entscheidung vom 12.02.2020

2 BvR 2215/19

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 2215/19

DRsp Nr. 2020/3576

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Subsidiaritätsgrundsatzes

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Sie genügt offensichtlich nicht den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG . Der Beschwerdeführer hat es bereits versäumt, den für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO vorzulegen oder seinem Inhalt nach mitzuteilen sowie sich mit dessen tragenden Gründen rechtlich-argumentativ auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06 -, Rn. 17).

Der Beschwerdeführer hat zudem nicht hinreichend dargetan, dass sein prozessuales Verhalten im Ausgangsverfahren dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt (§ 90 Abs. 2 BVerfGG ). Im Strafverfahren verlangt der Grundsatz der Subsidiarität von einem Beschwerdeführer, der seine Grundrechte durch Verstöße des Tatgerichts verletzt sieht, diese im Revisionsverfahren so zu rügen, dass eine sachliche Befassung des Revisionsgerichts mit diesen Rügen möglich und hinreichend wahrscheinlich ist. Im Rahmen der Sachrüge erfordert dies grundsätzlich substantiierte Ausführungen zur angeblichen Verletzung materiellen Rechts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 2406/07 -, Rn. 2 f.). Ausweislich des Vortrags und der vorgelegten Unterlagen hat der Beschwerdeführer die Sachrüge lediglich allgemein, nicht aber konkretisiert im Hinblick auf seine nunmehrigen verfassungsrechtlichen Rügen erhoben. Eine im Ausgangsverfahren angekündigte nähere Begründung der Revision hat er ebenfalls nicht vorgelegt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG München II, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Js 8536/17
Vorinstanz: BGH, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 StR 302/19