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BVerfG - Entscheidung vom 23.07.2020

2 BvR 1233/20

Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
StPO § 121 Abs. 1
StPO § 122
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
StPO § 121 Abs. 1
StPO § 122
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 23.07.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 1233/20

DRsp Nr. 2020/11326

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei hinreichender Begründung gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

[Gründe]

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Zwar erscheint die Dauer der Untersuchungshaft von bereits rund siebeneinhalb Jahren bedenklich. Ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist jedoch im Einzelfall nicht von vornherein ausgeschlossen. Die nur äußerst knappe Begründung der Verfassungsbeschwerde erlaubt keine verantwortbare verfassungsrechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>; 130, 1 <21>; BVerfGK 14, 402 <417>; 19, 362 <363>). Die Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ).

Soweit die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Untersuchungshaftsachen geltend macht, stellt sie den Verfahrensgang und die prozessuale Lage, die den einzelnen Hauptverhandlungstagen zugrunde gelegen hat, nicht einmal kursorisch nachvollziehbar dar. Die bloße Bezugnahme auf die durchschnittliche Dauer der einzelnen Verhandlungstage ist nicht aussagekräftig, da ohne eine zusätzliche Schilderung des Ablaufs der jeweiligen Verhandlungstage nicht geprüft werden kann, ob die Ursache für eine frühzeitige Beendigung eines Verhandlungstags im Verantwortungsbereich der Justiz oder des Beschwerdeführers wurzelt (vgl. BVerfGK 12, 166 <167>). Auch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung durch die Revisionsverfahren ist nicht erkennbar. Dass den Landgerichten eklatante Gesetzesverletzungen, etwa bei schwerwiegenden, offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlern (vgl. BVerfGK 2, 239 <251>; 7, 21 <35 ff.>), unterlaufen oder die Revisionsverfahren ihrerseits nicht hinreichend beschleunigt bearbeitet worden wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Auch soweit der Beschwerdeführer durch die Auflistung von Unterschieden zur Strafhaft anspricht, dass die ganz überwiegende oder gar vollständige Verbüßung einer verhängten Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft in ein Spannungsverhältnis zum Resozialisierungszweck der Strafhaft tritt (vgl. BVerfGK 7, 140 <161 f.>), versäumt er es, sich mit den angegriffenen Entscheidungen inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>). Auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 3. Juni 2020 und der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 16. Juni 2020 geht die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert ein. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der ausführlichen Begründung der Gerichte auseinander, dass eine Fluchtgefahr fortbestehe, zumal die Feststellungen zum Tatgeschehen in Rechtskraft erwachsen seien, eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB nicht in Betracht komme und dementsprechend noch mit der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu rechnen sei.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws (s) 179/20
Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ks 4/19
Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ks 4/19