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BVerfG - Entscheidung vom 09.04.2020

1 BvQ 27/20

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 09.04.2020 - Aktenzeichen 1 BvQ 27/20

DRsp Nr. 2020/5819

Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gem § 1 Abs. 1 Nr. 3 BayIfSMV zwecks Durchführung einer Versammlung; Grundsatz der Subsidiarität im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz; Zumutbarkeit des Verweises auf fachgerichtlichen Rechtsschutz

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG ). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr). Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 3).

Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat mitgeteilt, im Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz sei über einen von ihm zuvor bei dem Verwaltungsgericht München gestellten Antrag auf verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz noch nicht entschieden worden. Das Verwaltungsgericht habe eine Entscheidung für heute, 10 Uhr angekündigt. Aus den Darlegungen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass ihm unter diesen Umständen ein Verweis auf fachgerichtlichen Rechtsschutz unzumutbar sein könnte (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ). Ob die angekündigte verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung zwischenzeitlich ergangen ist, hat der Antragsteller nicht mitgeteilt. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob dem Antragsteller für den Fall einer ihm ungünstigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch die Erhebung der statthaften Beschwerde möglich und zumutbar ist. Auf dieser Grundlage ist auch ein aktuell bestehendes Rechtsschutzbedürfnis am Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht nicht erkennbar.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG München, - Vorinstanzaktenzeichen M 26 E 20.1506