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BVerfG - Entscheidung vom 20.05.2020

2 BvQ 28/20

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
StPO § 111a
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
StPO § 111a
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 2 BvQ 28/20

DRsp Nr. 2020/7843

Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung bei Verfristung einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde

Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG wird abgelehnt, weil eine - noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 130, 367 <369>; 140, 225 <226>; stRspr). Das ist hier der Fall.

2. Die - bislang nicht erhobene - Verfassungsbeschwerde gegen die antragsgegenständlichen Beschlüsse des Landgerichts Hildesheim vom 9. März 2020 und des Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 2020, letzterer dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugegangen am 16. April 2020, wäre offensichtlich unzulässig. Sie wäre nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG verfristet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.