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BVerfG - Entscheidung vom 20.11.2020

2 BvQ 86/20

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
StPO § 172 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
StPO § 172 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
StPO § 172 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 20.11.2020 - Aktenzeichen 2 BvQ 86/20

DRsp Nr. 2021/667

Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit einer in der Hauptsache noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde; Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde; Klageerzwingung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 92 ; StPO § 172 Abs. 1 ;

[Gründe]

I.

Der Antragsteller wendet sich mit dem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2020, mit dem seine Beschwerde gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Fulda vom 29. September 2020 verworfen wurde.

II.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 <277>; 11, 339 <342>; 16, 236 <238>; 35, 193 <195>; 71, 350 <352>; 150, 163 <166 Rn. 9>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 <345>; 92, 130 <133>; 118, 111 <122>; 143, 65 <87>; 145, 348 <356 Rn. 28>; 150, 163 <166 Rn. 9>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr).

2. Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG ) ist abzulehnen, weil eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.

Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde würde den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht ansatzweise genügen. Der Antragsteller legt eine Verletzung in seinen Rechten gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG durch den angegriffenen Bescheid nicht nachvollziehbar dar; die Begründung lässt bereits keinen subsumtionsfähigen Sachverhalt erkennen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.