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BSG - Entscheidung vom 08.04.2020

B 13 R 23/19 S

Normen:
SGG § 60

BSG, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen B 13 R 23/19 S

DRsp Nr. 2020/6500

Unzulässige Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Ablehnung aller Mitglieder eines Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird zurückgewiesen.

Das Begehren des Klägers aus seinen Schreiben vom 7. Mai 2019 und 4. November 2019 wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 60 ;

Gründe

I

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 14.9.2018 ( L 10 SF 3298/18 E-B) die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des SG Karlsruhe vom 9.8.2018 ( S 2 SF 154/18 E) als unzulässig verworfen, weil das SG gemäß § 197 Abs 2 SGG endgültig entschieden habe, worauf auch zutreffend hingewiesen worden sei. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 5.10.2018 hat der Kläger gegenüber dem LSG ua vorgebracht, damit sei der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt. Das LSG hat dieses Schreiben zuständigkeitshalber an das BSG weitergeleitet. Hier ist das klägerische Schreiben vorsorglich als Beschwerde gegen den LSG- Beschluss vom 14.9.2018 gewertet worden, die mit Beschluss vom 12.12.2018 als unzulässig verworfen worden ist (B 13 R 43/18 S). Die vom Kläger hiergegen mit privatschriftlichem Schreiben vom 18.1.2019 eingelegte "Beschwerde" hat das BSG als Anhörungsrüge gewertet und als solche mit Beschluss vom 12.2.2019 als unzulässig verworfen (B 13 R 8/19 C). Auf die vom Kläger dagegen mit privatschriftlichem Schreiben vom 13.3.2019 eingelegte "Rechtsbeschwerde" hin hat das BSG das sich daraus ergebende Begehren des Klägers mit Beschluss vom 29.3.2019 verworfen, weil keine Gründe für eine erneute Befassung des Senats mit der Sache vorhanden seien (B 13 R 15/19 S).

Gegen den letztgenannten Beschluss, der ihm am 12.4.2019 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit privatschriftlichem Schreiben vom 7.5.2019, das am Folgetag beim BSG eingegangen ist, "Nichtigkeitsklage" erhoben und ua vorgebracht, der Senat sei mit der VorsRinBSG K., dem RiBSG Dr. M. und der RinBSG B. nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 4.11.2019, das am Folgetag beim BSG eingegangen ist, hat er zudem "Erinnerung" eingelegt. In der Sache begehrt der Kläger weiterhin eine erneute Befassung des SG Karlsruhe mit seinem Kostenfestsetzungsantrag, um eine Kostenfestsetzung zu seinen Gunsten in Höhe von 1 110,75 Euro (statt, wie geschehen, in Höhe von 13,16 Euro) zu erreichen.

II

1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 7.5.2019 vorsorglich auch als Ablehnungsgesuch gegen die vorgenannten Richterinnen und den vorgenannten Richter.

2. Das vorgebrachte Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Hinsichtlich der RinBSG B. ist es bereits überholt, weil diese inzwischen aus dem Senat ausgeschieden ist. Zudem ist das Ablehnungsgesuch des Klägers hinsichtlich aller abgelehnten (ehemaligen) Mitglieder des Spruchkörpers gänzlich untauglich, sodass der Senat hierüber unter Mitwirkung der VorsRinBSG K. und des RiBSG Dr. M. entscheiden kann (vgl zu den Fallgruppen, in denen in der ursprünglichen Besetzung und unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche entschieden wird, BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 5 mwN). Es handelt sich um eine pauschale Ablehnung aller (ehemaligen) Mitglieder des Spruchkörpers ohne jeden sachlichen Kern. Der Kläger hat sich insoweit auf den Vorwurf beschränkt, der Senat sei "nicht vorschriftsmäßig besetzt". Sollte der Kläger mit dem Verweis auf § 41 Abs 6 ZPO vorbringen wollen, eines der von ihm abgelehnten (ehemaligen) Mitglieder des Spruchkörpers habe oder mehrere von ihnen hätten in einem früheren Rechtszug bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt, wird dies von ihm nicht weiter dargelegt und entbehrt im Übrigen jeder Grundlage. Ebenso wenig trägt der Kläger mit Blick auf den pauschal angeführten § 48 ZPO vor, warum aus seiner Sicht in Bezug auf eines oder mehrere der (ehemaligen) Mitglieder des Senats eine Selbstablehnung oder eine Ablehnung von Amts wegen gerechtfertigt sein könnte, wofür im Übrigen ebenso wenig ein Anhaltspunkt ersichtlich ist.

3. In der Sache wird das Begehren des Klägers verworfen. Es sind keine Gründe vorhanden, die eine erneute Befassung durch den Senat erforderlich machen würden.

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 14.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SF 3298/18
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 154/18