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BSG - Entscheidung vom 04.03.2020

B 5 R 4/20 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 04.03.2020 - Aktenzeichen B 5 R 4/20 BH

DRsp Nr. 2020/5363

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden- Württemberg vom 2. Dezember 2019 - L 8 R 1406/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Mit Urteil vom 3.12.2019 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Mannheim vom 13.3.2019 zurückgewiesen. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren sei nicht erfüllt. Auch liege keine vorzeitige Wartezeiterfüllung vor.

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger mit DE-Mail vom 11.11.2019 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Einem Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach § 73a SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache ua nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig und klärungsfähig, dh entscheidungserheblich sein (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügende Rechtsfrage zu formulieren, ist nicht erkennbar. Der Zulassungsgrund der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Ein solcher kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat ( BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Auch dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel erkennen, der als solcher bezeichnet gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass durch Beschluss vom 19.9.2019 die Berufung dem Berichterstatter übertragen wurde 153 Abs 5 SGG ). Dieser hat am 2.12.2019 zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern ordnungsgemäß entschieden. Auch war der Kläger zum Termin der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen (Zustellungsurkunde vom 24.9.2019) und auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass bei Fernbleiben eines Beteiligten nach Lage der Akten entschieden werden kann. Der Kläger hat ein ärztliches Attest vom 11.9.2019 vorgelegt, wonach er aufgrund seiner neurologischen Erkrankung nicht verhandlungsfähig sei. Ein Antrag auf Verlegung des Termins war seinem Vorbringen jedoch nicht zu entnehmen (vgl dazu BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - juris RdNr 11). Bis zur mündlichen Verhandlung am 2.12.2019 ist beim LSG auch kein Antrag auf Bewilligung von PKH eingegangen. Mit Telefax vom 16.9.2019 hatte der Kläger dem LSG zwar mitgeteilt, er "beabsichtige" einen solchen Antrag zu stellen. Mit Schreiben vom 2.12.2019 hat sich der Kläger auch nochmals geäußert, aber lediglich auf weitere Untersuchungsergebnisse im Nachgang zu einer Schlafforschungsstudie hingewiesen. Ein PKH-Antrag findet sich darin nicht.

Soweit der Kläger die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils angreifen möchte, lässt sich hierauf nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 02.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1406/19
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 137/18