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BSG - Entscheidung vom 17.06.2020

B 5 R 21/19 R

Normen:
SGB VI § 102 Abs. 5
SGB VI § 118 Abs. 3 S. 2 Hs. 1
SGB VI § 118 Abs. 3 S. 3 Hs. 1
SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1
SGB VI § 102 Abs. 5
SGB VI § 118 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 und S. 3 Hs. 1
SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1
SGB VI § 102 Abs. 5
SGB VI § 118 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 und S. 3 Hs. 1
SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 Alt. 1 und Alt. 2 und S. 3
BGB § 675u
BGB § 675x Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
BSGE 130, 211
NJW 2021, 1837
NZS 2021, 348
NZS 2021, 829

BSG, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen B 5 R 21/19 R

DRsp Nr. 2020/13812

Erstattung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen Kein Anspruch gegen den Vermieter auf Erstattung abgebuchter Mietzahlungen bei vorrangigem Anspruch auf Rücküberweisung gegen das Geldinstitut nach der Bestellung eines Nachlasspflegers und Rückbuchung

Wird eine Belastung des Kontos des Rentenberechtigten, die vor dem Eingang des Rücküberweisungsverlangens des Rentenversicherungsträgers im Lastschriftverfahren erfolgte, rückgängig gemacht, besteht ein gegenüber dem Anspruch gegen den mittelbaren Empfänger vorrangiger Anspruch gegen das Geldinstitut.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB VI § 102 Abs. 5 ; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 und S. 3 Hs. 1; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 Alt. 1 und Alt. 2 und S. 3; BGB § 675u; BGB § 675x Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Die klagende Wohnungsverwaltungsgesellschaft wendet sich gegen die Forderung des beklagten Rentenversicherungsträgers, den vom Konto einer verstorbenen Versicherten für die Miete eingezogenen Betrag von 757,87 Euro zu erstatten.

Die im Juli 2012 verstorbene H. S. (nachfolgend: Versicherte) bezog von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der monatliche Rentenzahlbetrag in Höhe von jeweils 1470,91 Euro wurde noch für die Monate August und September 2012 auf ihr Konto bei der D. AG, einer Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, überwiesen. Für die von der Klägerin verwaltete Mietwohnung und einen Garagenstellplatz wurden von demselben Konto am 2.8.2012 und am 4.9.2012 jeweils ein Betrag in Höhe von 757,87 Euro im Lastschriftverfahren zugunsten der Klägerin abgebucht. Am 5.9.2012 forderte die Deutsche Post AG als Rentenservice-Stelle die überzahlte Rente in Höhe von 2903,26 Euro von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zurück. Im Gegenzug übermittelte diese mit Schreiben vom 5.9.2012 eine Auflistung aller seit dem 31.7.2012 erfolgten Kontoumsätze. Bei Eingang des Rückforderungsverlangens bestand ein Kontoguthaben in Höhe von 916,02 Euro. Dem Rücküberweisungsverlangen wurde deshalb nur teilweise entsprochen. Am 2.10.2012 wurde zur Abwicklung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt. In der Folge wurde die Lastschrift zurückgegeben und das Konto der Klägerin am 14.11.2012 "wegen Widerspruchs" mit dem der Septembermiete entsprechenden Betrag belastet.

Nach Anhörung der Klägerin forderte die Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2013 einen Betrag in Höhe von 1515,74 Euro (Miete August und September 2012) zurück. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, soweit die Zahlung der Miete für den Monat September 2012 gefordert wurde, weil der Betrag in Höhe von 757,87 Euro zurückbelastet worden war. Mit Widerspruchsbescheid vom 3.4.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin habe nach Eingang der zu Unrecht überwiesenen Geldleistungen die Mietzahlung für September 2012 per Lastschrifteinzug vom Konto der Versicherten erhalten. Damit sei sie Empfängerin iS des § 118 Abs 4 SGB VI und zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. An der Empfängereigenschaft ändere sich nichts dadurch, dass der empfangene Betrag nach Eingang des Rückforderungsersuchens bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 5.9.2012 zurückgebucht worden sei.

Das SG hat den Bescheid vom 18.12.2013, soweit dieser die Rückzahlung von 757,87 Euro für den Monat September 2012 bestimmte, und den Widerspruchsbescheid vom 3.4.2014 aufgehoben. Die Beklagte hätte sich wegen der Rückforderung der zu Unrecht überwiesenen Rente vorrangig an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen wenden müssen. Die Bank habe der Versicherten den streitigen Betrag mit Wirkung zum Zeitpunkt der Buchung vollständig zurückgebucht. Damit sei keine wirksame endgültige Zahlung, keine "Geldleistung" im Sinne des Gesetzes und keine endgültige Belastung des Kontos der Versicherten erfolgt (Gerichtsbescheid vom 7.9.2018).

Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, selbst wenn sich die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen nach Abbuchung der Septembermiete 2012 berechtigterweise auf eine anderweitige Verfügung iS von § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI berufen haben sollte, dürfe die Klägerin nicht als mittelbare Geldleistungsempfängerin in Anspruch genommen werden. Dies gelte unabhängig davon, welche Allgemeinen Geschäftsbedingungen damals gegolten hätten. Bei Anwendung der vor dem 9.7.2012 gültigen Sonderbedingungen für die Einzugsermächtigungslastschrift habe die Klägerin den für die Septembermiete überwiesenen Betrag schon deshalb nicht wirksam durch eine entreichernde Verfügung erlangt, weil diese Abbuchung nicht autorisiert gewesen sei. Abbuchungen im Lastschriftverfahren seien erst genehmigt gewesen, wenn diesen nicht binnen sechs Wochen nach Rechnungslegung durch den Kontoinhaber widersprochen worden sei. Ein Widerruf sei aber erfolgt, sodass die Abbuchung unberechtigt geblieben sei. Es spreche viel dafür, dass die zum 9.7.2012 in Kraft getretenen geänderten Sonderbedingungen für die Einzugsermächtigung für den Lastschrifteinzug der Septembermiete maßgeblich gewesen seien. Daraus folge aber nichts Günstigeres für die Beklagte. Der Nachlasspfleger sei berechtigt gewesen, ohne weitere Begründung die Erstattung von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu verlangen. Ein solcher Erstattungsanspruch habe innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung geltend gemacht werden müssen. Dieser Anspruch habe eine Rückbuchungskette ausgelöst mit der Folge, dass das Geldinstitut der Klägerin deren Konto aufgrund eines in der Inkasso-Vereinbarung vorbehaltenen Rückbelastungsrechts belasten durfte. Mit der Rückbelastung habe sich das Risiko verwirklicht, das dem banküblichen Lastschriftverfahren immanent sei. Das LSG hat die Revision zugelassen (Urteil vom 29.10.2019).

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI und von § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI . Es habe keine vorrangige Rücküberweisungspflicht der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bestanden. Die Klägerin sei als Empfängerin zur Zahlung des Betrages in Höhe von 757,87 Euro verpflichtet, weil (auch) infolge dieser Verfügung das Guthaben auf dem Konto für die Rücküberweisung des Rentenbetrages nicht mehr ausgereicht habe. Die Erstattungspflicht der Geldleistungsempfänger entspreche spiegelbildlich dem Entreicherungseinwand der Bank. Der Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers erfasse die Be- und Entreicherungslage des Geldinstituts so, wie sie in diesem Zeitraum (zufällig) bestanden habe. Weder sei ein Rentenversicherungsträger berechtigt, nach dem Rückforderungsverlangen nach Auskehrung des Guthabens später erneut anzufragen, ob sich das Konto inzwischen nachträglich wieder aufgefüllt habe, noch sei das Geldinstitut grundsätzlich verpflichtet bzw berechtigt, nach dem Rückforderungsverlangen erfolgte Gutschriften dem Rentenversicherungsträger zu melden bzw an diesen zu übermitteln. Auch würde das Ziel einer effektiven Rückführung überzahlter Leistungen verfehlt, wenn eine Entlastung der Bank erst mit Ablauf der Frist für ein mögliches Erstattungsverlangen des Erben bzw des Kontobevollmächtigten eintreten könnte. Der Entreicherungseinwand der Bank befinde sich dann über längere Zeit in einem Schwebezustand. In der Folge könnte zunächst auch kein Auskunftsanspruch nach § 118 Abs 4 Satz 3 SGB VI entstehen. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen sei zum Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens bereits entlastet gewesen, da sie die faktische Verfügungsmacht über den betroffenen Betrag nicht mehr gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe auch noch kein Erstattungsverlangen des erst später bestellten Nachlasspflegers vorgelegen. Könne das Geldinstitut den Auszahlungseinwand wegen anderweitiger Verfügung erheben, folge daraus zwingend, dass die Klägerin "Empfängerin" iS der Vorschrift und damit erstattungspflichtig sei. Entscheidend sei allein die Weiterleitung des Geldbetrags an die Klägerin. Es komme weder auf deren Gutgläubigkeit noch darauf an, ob sie zum Zeitpunkt des Erstattungsverlangens noch bereichert sei. Soweit das LSG davon ausgehe, dass der Nachlasspfleger berechtigt gewesen sei, die Erstattung des im Lastschriftverfahren abgebuchten Betrags für die Septembermiete fristgerecht zu verlangen, fehlten tatsächliche Feststellungen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2019 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. September 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI seien nicht erfüllt. Der Betrag sei ihr wirtschaftlich nicht zugeflossen. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes solle nur der Zustand erreicht werden, der ohne Rentenzahlung und ohne dadurch bedingte rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen würde. Allein die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen habe die aus dem Konto der Versicherten geleistete Mietzahlung zurückerhalten. Die Klägerin müsse dagegen die Zahlung aus ihrem eigenen Vermögen leisten. Das stelle eine unzulässige Enteignung dar.

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Der Senat hat die zum 9.7.2012 geänderten "Besonderen Bedingungen - Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren" der D. AG zum Verfahren beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht.

II

Die zulässige Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin nicht zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 757,87 Euro verpflichtet ist. Die Beklagte kann die Klägerin nicht aus § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI in Anspruch nehmen, weil ein vorrangiger Anspruch der Beklagten gegen die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen aus § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI bestand.

A. Nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007 (BGBl I 554) sind - soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind - sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem RV-Träger zur Erstattung des entsprechenden Betrags verpflichtet. Empfänger von Geldleistungen sind danach zum einen die Personen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben (§ 118 Abs 4 Satz 1 Halbsatz 1 Alt 1 SGB VI ), also jene, die die zu Unrecht erbrachte Rentenleistung vom RV-Träger ohne Einschaltung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erhalten haben (vgl BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 26 mwN). Zum anderen zählen zu den Geldleistungsempfängern (§ 118 Abs 4 Satz 1 Halbsatz 1 Alt 2 SGB VI ) auch Personen, an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (vgl zur Hausverwaltung BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 11).

§ 118 Abs 4 SGB VI überträgt damit das Risiko, dass Rentenzahlungen fehlschlagen und in der Folge rückabgewickelt werden müssen, vom Rentenversicherungsträger auch auf mittelbare Empfänger eines der überzahlten Geldleistung entsprechenden Betrages. Dazu nimmt die Vorschrift einen Personenkreis in Anspruch, der weder am Sozialrechtsverhältnis des Rentenberechtigten noch an seiner bankvertraglichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut Anteil hat, noch zu erkennen vermag, dass der ihm zugewandte Geldwert ganz oder teilweise gerade dem Betrag der Geldleistung entspricht (vgl BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 12 RdNr 34 unter Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 70).

Ob die Inanspruchnahme gutgläubiger mittelbarer Empfänger generell oder jedenfalls in bestimmten Konstellationen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (offengelassen von BVerfG [Kammer] Nichtannahmebeschluss vom 21.2.2018 - 1 BvR 606/14 - RdNr 7 [Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R - betreffend eine Erstattungsforderung gegen ein Bestattungsunternehmen]) und es im Hinblick auf die Grundrechte mittelbarer Empfänger aus Art 14 Abs 1 oder Art 2 Abs 1 GG einer einschränkenden Auslegung des § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI bedarf (für eine verfassungskonforme teleologische Reduktion LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 18.12.2019 - L 2 R 116/19 - juris; zur Diskussion in der Literatur vgl nur Escher-Weingart, WM 2014, 293 ff; dies/Scheel, WM 2016, 857 ff; Schoen, WM 2014, 2070 ff), kann offenbleiben. Einem Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI steht hier bereits entgegen, dass ein vorrangiger Anspruch aus § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI gegen die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bestand. Wenn ein Rentenbetrag im unbaren Zahlungsverkehr auf ein Konto des Rentenberechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen worden ist, kommt ein eigenständiger Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Empfänger der Geldleistungen nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI nur dann in Betracht, soweit kein Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI besteht (stRspr, vgl BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 12 RdNr 36 f mwN).

B. Die Voraussetzungen für einen vorrangig geltend zu machenden Anspruch der Beklagten aus § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI waren erfüllt.

Nach § 118 Abs 3 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut (...) überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4).

I. Der monatliche Rentenzahlbetrag für September 2012 wurde in Höhe von 1470,91 Euro für die Zeit nach dem Tod der Versicherten auf deren Konto bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, einem inländischen Geldinstitut, als Geldleistung überwiesen. Die Zahlung wurde zu Unrecht erbracht, weil nach § 102 Abs 5 SGB VI ein Anspruch auf Zahlung der Rente nur bis zum Ende des Kalendermonats besteht, in dem der Berechtigte gestorben ist, hier bis zum 31.7.2012. Die spätere Überweisung der Rente widerspricht deshalb dem Gesetz. Wie schon das LSG zu Recht ausgeführt hat, vermag die Bindungswirkung der Rentenbewilligung die Zahlung nicht zu rechtfertigen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tod der Rentenberechtigten ohne Aufhebungsbescheid erledigt hat (stRspr, vgl zB BSG Urteil vom 18.3.1999 - B 14 KG 6/97 R - BSGE 84, 16 , 20 = SozR 3-1300 § 50 Nr 21 S 71 f; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 13). Auch liegt ein ordnungsgemäßes Rücküberweisungsverlangen vor (s hierzu bereits BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239 , 245 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 21; BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 59).

II. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen konnte sich nicht auf den Einwand der anderweitigen Verfügung (Auszahlungseinwand) nach § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI berufen.

Es muss offenbleiben, ob sie einem Rücküberweisungsanspruch schon deshalb nicht den Auszahlungseinwand entgegenhalten konnte, weil sie zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens am 5.9.2012 nicht mehr gutgläubig war (zur Gutgläubigkeit als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Auszahlungseinwands vgl zuletzt BSG Urteil vom 26.9.2019 - B 5 R 4/19 R - juris RdNr 17 ff mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Zwar ist nicht festgestellt, zu welchem Zeitpunkt die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen Kenntnis vom Tod der Versicherten erlangt hat. Jedenfalls war bei Eingang des Rücküberweisungsverlangens am 5.9.2012 über den der fehlüberwiesenen Rentenleistung "entsprechenden Betrag" nicht bereits in Höhe von 757,87 Euro "anderweitig verfügt" worden, sodass sich die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen schon aus diesem Grund nicht auf eine fehlende Verpflichtung zur Rücküberweisung berufen konnte. Die im Lastschriftverfahren am 4.9.2012 erfolgte Belastung des Kontos der Versicherten mit einem Betrag in Höhe von 757,87 Euro war keine "anderweitige Verfügung" iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI . Diese Buchung wurde rückabgewickelt. Deshalb lag bei Eingang des Rückforderungsverlangens am 5.9.2012 kein abgeschlossenes bankübliches Zahlungsgeschäft vor.

1. Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter "anderweitige Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient (stRspr, vgl bereits BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176 , 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 35; BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 61; BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 2 RdNr 19; BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 15; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 19; BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13/4 R 91/06 R - juris RdNr 16). Dabei steht der Annahme eines banküblichen Zahlungsgeschäftes nicht entgegen, dass die Versicherte am 4.9.2012 bereits verstorben war (vgl BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176 , 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 35).

2. Das Verfahren des Lastschrifteinzugs war bei Eingang des Rückforderungsverlangens nicht abgeschlossen, weil die Belastung auf dem Konto der Versicherten am 4.9.2012 aufgrund der späteren Rückabwicklung der Lastschrift keinen Bestand hatte. Die Rückabwicklung führte vielmehr zu einer Gutschrift mit Wertstellungsdatum des Geschäftstags der ursprünglichen Belastung.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob sich ein Geldinstitut auf den Auszahlungseinwand berufen kann, ist nach § 118 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VI der Eingang des Rücküberweisungsverlangens (zur Be- und Entreicherungslage des Instituts so, wie sie in diesem Zeitraum ["zufällig"] besteht, vgl bereits BSG Urteil vom 26.4.2007 - B 4 R 89/06 R - SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 60). Nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG ) Feststellungen des LSG ging das Rücküberweisungsersuchen der Deutschen Post AG bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 5.9.2012 ein. Ebenfalls bindend festgestellt hat das LSG, dass die Zahlung der Miete im Einzugsermächtigungs-Lastschriftverfahren als bankübliches Zahlungsgeschäft erfolgte (zum Überblick über das Lastschriftverfahren nach früherem Recht vgl Werner in Langenbucher/Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr, Handbuch zum Recht der Überweisung, Lastschrift, Kreditkarte und der elektronischen Zahlungsformen, 2004, § 2). Diese Form des Lastschriftverfahrens kommt heute nicht mehr zum Einsatz (zu den "Relikten der Bankrechtsgeschichte" vgl Omlor in Staudinger, § 675f BGB RdNr 57, Neubearbeitung 2020; zu den Änderungen nach Einführung der SEPA-Lastschriften vgl Casper in Münchener Komm zum BGB , 6. Aufl 2012, § 675f RdNr 71 und 76 ff).

Wie die Beklagte zu Recht in ihrer Revisionsbegründung ausführt, fehlen tatsächliche Feststellungen dazu, wie und unter welchen Umständen es zu der Rückbuchung gekommen ist. Bei lebensnaher Betrachtungsweise ist davon auszugehen, dass der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter der Erben die Lastschrift zurückgegeben hat (zu den Aufgaben des Nachlasspflegers vgl BSG Urteil vom 12.12.2002 - B 4 RA 44/02 R - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 14.12.2016 - B 13 R 9/16 R - BSGE 122, 192 = SozR 4-2600 § 118 Nr 15, RdNr 26). Dies kann indes ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Rückabwicklung veranlasst wurde. Zur Beurteilung der hier zur Entscheidung anstehenden Frage, ob ein bankübliches Zahlungsgeschäft als "anderweitige Verfügung" iS von § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI abgeschlossen ist, ist allein maßgebend, dass die im Lastschriftverfahren vor Eingang des Rücküberweisungsverlangens erfolgte Buchung vom Konto der Versicherten rückabgewickelt wurde. Jedenfalls diese Tatsache hat das LSG für den Senat bindend (§ 163 SGG ) festgestellt. Danach wurde die Lastschrift zum Einzug der Septembermiete "im Einklang mit den bankrechtlichen Vorschriften zurückgegeben" und das Konto der Klägerin am 14.11.2012 "wegen Widerspruchs" mit einem entsprechenden Betrag belastet. Bereits aus dieser Feststellung ergibt sich, dass nach Rückgabe der Lastschrift das Zahlungskonto der Versicherten wieder auf den Stand gebracht werden musste, auf dem es sich ohne die Belastung durch den Zahlungsvorgang am 4.9.2012 befunden hat.

3. Dies gilt unabhängig davon, auf welcher rechtlichen Grundlage die Rückabwicklung der Lastschrift erfolgte. Das LSG hat in seinen Entscheidungsgründen dazu ausgeführt, "es spreche viel dafür", dass zwischen der Versicherten und der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die zum 9.7.2012 geänderten "Besonderen Bedingungen - Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren" der D. AG (im Folgenden: Besondere Bedingungen) für den Lastschrifteinzug galten. Nähere Feststellungen dazu sind nicht getroffen (vgl zur Feststellung von AGB BSG Urteil vom 23.5.2017 - B 12 KR 2/15 R - juris RdNr 25). Das Zahlungsgeschäft im Lastschriftverfahren war hier aber jedenfalls nach beiden denkbaren rechtlichen Konstruktionen am 4.9.2012 nicht abgeschlossen.

a.) Bis zum 8.7.2012 beurteilte sich die Rechtslage nach der sog Genehmigungstheorie, die sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchgesetzt hatte (vgl BGH Urteil vom 20.7.2010 - XI ZR 236/07 - BGHZ 186, 269 RdNr 10 mwN). Die vom Schuldner seinem Gläubiger erteilte Einzugsermächtigung beinhaltete danach zunächst nur die Gestattung, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu nutzen. Beauftragte der Gläubiger seine Bank, den Geldbetrag einzuziehen, so leitete diese als Inkassostelle den Auftrag an die Schuldnerbank als Zahlstelle weiter, die den Betrag vom Schuldnerkonto abbuchte, ohne dazu vom Schuldner eine Weisung erhalten zu haben. Die Schuldnerbank hatte keine Autorisierung durch den Kontoinhaber, die es ihr erlaubte, Zugriff auf das Konto des Schuldners zu nehmen. Ein Geldinstitut, das eine solche Lastschrift unautorisiert einlöste, handelte deshalb zunächst auf eigene Rechnung (vgl Werner in Langenbucher/Gößmann/Werner, § 2 RdNr 37). Verweigerte der Schuldner die Genehmigung, indem er der Belastungsbuchung widersprach, musste das Geldinstitut das Zahlungskonto wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte (jeweils unter Hinweis auf § 675u BGB vgl Casper in Münchener Komm zum BGB , 6. Aufl 2012, § 675f RdNr 91; Fehrenbacher in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB , 7. Aufl 2012, § 675f RdNr 11; Sprau in Palandt, BGB , 71. Aufl 2012, § 675f RdNr 39; Berger in Jauernig, BGB , 14. Aufl 2011, § 675f RdNr 8 und zum zeitlichen Ablauf der Rückabwicklung der Lastschrift nach der Genehmigungstheorie vgl BGH aaO RdNr 10). In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde regelmäßig eine Frist von sechs Wochen zur Geltendmachung eines solchen Widerspruchs vereinbart. Danach galt die Belastungsbuchung als genehmigt (vgl Casper aaO § 675f RdNr 92; Sprau aaO § 675j RdNr 10). Eine solche Genehmigungsfiktion ist hier nicht eingetreten.

b.) Bei Anwendung der zum 9.7.2012 geänderten Besonderen Bedingungen war die rechtliche Konstruktion der Rückabwicklung der Lastschrift zwar eine andere, das Ergebnis aber das Gleiche. In diesem Fall lag eine Autorisierung des Zahlungsinstituts des Schuldners aufgrund der zuvor erteilten Einzugsermächtigung bereits bei Belastung des Schuldnerkontos vor. Mit Erteilung der Einzugsermächtigung an den Zahlungsempfänger erfolgte zugleich die Weisung an die Bank des Schuldners, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogene Lastschrift einzulösen (Ziffer 2.1 Besondere Bedingungen). Diese Autorisierung galt auch für vom Kunden vor Inkrafttreten der neuen AGB erteilte Einzugsermächtigungen (Ziffer 2.1 Besondere Bedingungen). Das Geldinstitut handelte bei Belastung des Schuldnerkontos insofern auch hier auf eigenes Risiko, als es einem möglichen Anspruch auf Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages ausgesetzt war. Nach den neuen Besonderen Bedingungen konnte ein Zahler binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages von seinem Zahlungsdienstleister ohne Angabe von Gründen verlangen. Danach brachte das Geldinstitut das Konto ebenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne Belastung durch die Zahlung befunden hätte (Ziffer 5 Besondere Bedingungen). Dies erfolgte wie bei der heute nur noch zur Anwendung kommenden SEPA-Lastschrift mit valutarischer Rückwirkung (vgl Casper in Münchener Komm zum BGB , 6. Aufl 2012, § 675f RdNr 89 sowie ausführlich zum Meinungsstand § 675x RdNr 21; s auch Schmalenbach in Bamberger/Roth, BGB , 3. Aufl 2012, § 675x RdNr 8). Für die SEPA-Basislastschrift ist mit Wirkung ab 13.1.2018 in § 675x Abs 1 Satz 2 BGB eine Gutschrift spätestens mit Wertstellungsdatum des Geschäftstags der Belastung ausdrücklich vorgeschrieben.

4. Im Fall einer Rückbuchung kein abgeschlossenes bankübliches Zahlungsgeschäft anzunehmen, entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 118 Abs 3 SGB VI .

a.) Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Geldleistungen, die nach dem Tode des Rentenberechtigten auf dessen Konto überwiesen wurden, als zu Unrecht erbrachte Leistungen schnell, effektiv und vollständig zurückerstattet werden, um die gesetzliche Rentenversicherung vor finanziellen Verlusten zu bewahren. Zu diesem Zweck soll eine effektive Rückführung überzahlter Leistungen gewährleistet werden (vgl BSG Beschluss vom 20.2.2019 - GS 1/18 - BSGE 127, 233 = SozR 4-2600 § 118 Nr 16, RdNr 18). Anstelle eines meist nur mühsam durchsetzbaren Anspruchs gegen den Erben oder einen anderen durch die rechtswidrige Leistung wirtschaftlich Begünstigten wird dem kontoführenden Geldinstitut eine vorrangige Verpflichtung auferlegt, auf den rechtswidrig geleisteten Wert zuzugreifen, weil (und solange) dieses dank der tatsächlichen Kontrolle über das Empfängerkonto dazu in der Lage ist, bevor der Rentenzahlbetrag faktisch in das Vermögen des Rechtsnachfolgers (oder eines anderen Empfängers) übergeht (siehe zuletzt BSG Urteil vom 26.9.2019 - B 5 R 4/19 R - juris RdNr 25 mwN - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Dabei dient die Regelung einem typisierten Interessenausgleich zwischen Rentenversicherungsträgern und Geldinstituten (zur Risikoverteilung im Rahmen eines typisierten Interessenausgleichs bereits vor Einführung des § 118 SGB VI durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261 vgl BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 26). Banken sollen weder aus einer ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei einer ordnungsgemäßen Kontoführung wirtschaftliche Nachteile tragen müssen (stRspr, BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176 , 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 34; zuletzt BSG Urteil vom 26.9.2019 - B 5 R 4/19 R - aaO RdNr 23). Da nach Rückgabe der Lastschrift das Konto des Versicherten wieder auf den Stand gebracht wird, auf dem es sich ohne Belastung durch die Zahlung befunden hätte, entspricht es der gesetzlichen Wertung, dass sich das Kreditinstitut nach Rückabwicklung einer Belastung des Versichertenkontos im Lastschriftverfahren nicht auf den Auszahlungseinwand berufen kann.

b.) Die Berücksichtigung einer nachfolgenden Rückbuchung widerspricht auch nicht, wie die Beklagte meint, dem Ziel einer schnellen und effektiven Erstattung. Die Rückabwicklung einer Lastschrift war nur innerhalb einer Frist von höchstens sechs bzw acht Wochen nach der Belastungsbuchung denkbar (siehe dazu oben die Ausführungen unter 3. a.) und b.). Schon wegen dieses überschaubaren Zeitabschnitts, der mindestens auch für das erforderliche Verwaltungsverfahren anzusetzen ist, ist die für die Beklagte daraus folgende Unsicherheit begrenzt. So dauerten auch hier die Ermittlungen der Beklagten in dieser Zeit noch an. Die erforderliche Anhörung der Klägerin (§ 24 Abs 1 SGB X ) erfolgte erst mit Schreiben vom 12.11.2013. Der angefochtene Bescheid trägt das Datum 18.12.2013. Auch das Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung eines vorrangigen Rücküberweisungsanspruchs aus § 118 Abs 3 SGB VI war innerhalb der Frist zur Rückabwicklung der Lastschrift noch nicht abgeschlossen. An das Rücküberweisungsverlangen der Beklagten schloss sich noch ein Schriftwechsel mit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen an. Die von der Beklagten in ihrer Revisionsbegründung angeführten Schreiben vom 29.11.2012 und vom 28.12.2012 datieren jeweils zu einem Zeitpunkt nach Belastung des Kontos der Klägerin am 14.11.2012 und damit nach Abschluss der Rückbuchung. Der Senat sieht keinen Grund dafür, dass im Rahmen dieses Schriftwechsels eine Mitteilung über die Rückabwicklung der Lastschrift nicht möglich gewesen sein soll. Nach ihrem eigenen Vorbringen im Revisionsverfahren erhielt die Beklagte mit Schreiben vom 29.11.2012 Kenntnis davon, dass ein Nachlasspfleger bestellt wurde. Die Rückgabe von Lastschriften durch den Nachlasspfleger lag nahe. Deshalb musste sich zu diesem Zeitpunkt eine Nachfrage bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen aufdrängen, ob die im Schreiben vom 5.9.2012 enthaltene Auflistung aller seit dem 31.7.2012 erfolgten Kontoumsätze noch Bestand hatte. Die Buchung als Lastschrift war aus den von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen an die Beklagte übermittelten Kontoauszügen ersichtlich.

c.) Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hätte der Beklagten eine entsprechende Auskunft erteilen müssen. Ein Geldinstitut, das sich auf den Auszahlungseinwand bei Vorliegen eines abgeschlossenen banküblichen Zahlungsgeschäfts als "anderweitige Verfügung" iS von § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI beruft, trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Daraus folgt die Verpflichtung, den Kontostand zum Zeitpunkt des Eingangs der zu Unrecht erbrachten Rentengutschrift und den Kontostand zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens sowie die in der Zwischenzeit erfolgten Kontobewegungen unter Nennung der Verfügenden/Empfänger einschließlich ihrer Anschriften mitzuteilen (§ 118 Abs 4 Satz 3 SGB VI , vgl BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 54 mwN). Wird ausnahmsweise ein im Lastschriftverfahren abgebuchter Betrag rückwirkend auf den Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf das Versichertenkonto zurückgebucht, folgt aus dieser Auskunftspflicht die weitere Verpflichtung des Geldinstituts, den korrigierten Kontostand zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens mitzuteilen. Das Geldinstitut wird durch diesen "Schwebezustand" wegen des limitierten Zeitfensters für die Rückabwicklung einer im Lastschriftverfahren vorgenommenen Buchung auch nicht unzumutbar belastet.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 , § 162 Abs 3 VwGO .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 80/19
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 51 R 464/14
Fundstellen
BSGE 130, 211
NJW 2021, 1837
NZS 2021, 348
NZS 2021, 829