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BSG - Entscheidung vom 21.01.2020

B 4 AS 19/20 BH

Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 19/20 BH

DRsp Nr. 2020/3485

Bestimmung des Beschwerdewerts bei Klagen gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers zu 1, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Oktober 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz und mit Blick auf die hierzu bereits vorliegende Rechtsprechung des BSG Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der für die Entscheidung des LSG, die Berufung(en) als unzulässig zurückzuweisen, maßgebliche Gesichtspunkt, grundsätzliche Bedeutung hat. Das LSG hat darauf abgestellt, dass bei Klagen gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide der Beschwerdewert iS des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG maximal der Aufhebungsbetrag ist, wenn zwischen den von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden betroffenen Beträgen wirtschaftliche Identität besteht und der vom Erstattungsbescheid erfasste Betrag nicht höher ist als der vom Aufhebungsbescheid erfasste Betrag. Da dies in Einklang mit der Rechtsprechung des BSG steht ( BSG vom 31.1.2006 - B 11a AL 177/05 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 3 RdNr 6 f), wirft der Rechtsstreit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Entsprechend ist auch nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Ein solcher folgt auch nicht daraus, dass das LSG dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag des Klägers nicht gefolgt ist. Dem in der Akte des LSG enthaltenen Antrag des Klägers vom 30.9.2019 auf Vertagung bzw Verlegung der mündlichen Verhandlung lässt sich ein Grund, der zwingend zur Vertagung bzw Terminsverlegung hätte führen müssen (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO ) nicht entnehmen. Der Kläger begehrte die Mitteilung, welche Richter an der Entscheidung des LSG mitwirken. Dies hat der Kläger indes spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung, an der er teilgenommen hat, erfahren. Für das Begehren, die mündliche Verhandlung dann (gleichwohl) zu vertagen, ist ein nachvollziehbarer Grund nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 551/19
Vorinstanz: SG München, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 2594/16