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BSG - Entscheidung vom 26.02.2020

B 4 AS 25/20 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 25/20 BH

DRsp Nr. 2020/4375

Anforderung einer Arbeitgeberauskunft zu einer inzwischen beendeten Beschäftigung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. September 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. S. in B. beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH war abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier.

Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts keine Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Unbesehen der Frage, ob der Antrag des Klägers auf PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde beim BSG eingegangen ist, ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) sind hinsichtlich des von dem Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bezogen auf die Anforderung einer Arbeitgeberauskunft zu einer inzwischen beendeten Beschäftigung des Klägers im Jahre 2017 nicht gegeben. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich das Vorliegen einer Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) rügen könnte. Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler des LSG 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) darzulegen. Der Senat hat bereits entschieden, dass bei kurzfristigen Aufhebungsanträgen - wie vorliegend - erhöhte Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe zu stellen sind ( BSG vom 12.3.2015 - B 4 AS 54/14 BH).

Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts 73a SGG iVm § 121 ZPO ) nicht in Betracht.

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 480/18
Vorinstanz: SG Berlin, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 144 AS 12476/17