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BSG - Entscheidung vom 27.01.2020

B 3 P 2/19 BH

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 27.01.2020 - Aktenzeichen B 3 P 2/19 BH

DRsp Nr. 2020/3551

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. November 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe

Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 11.11.2019 - ihm zugestellt am 21.11.2019 - mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 7.12.2019, das am selben Tag per Telefax beim BSG eingegangen ist, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes grundsätzlich Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 Satz 1 SGG , § 117 Abs 2 und 4 ZPO ), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884 ; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344 ). Darauf ist der Kläger bereits in den Erläuterungen zur PKH, die dem angefochtenen Urteil des LSG beigefügt waren, und mit Schreiben der Berichterstatterin vom 10.12.2019 ausdrücklich hingewiesen worden. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Die Frist endete am 23.12.2019 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG ). Der Antrag auf PKH ist daher schon aus diesem Grunde abzulehnen.

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 11.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 49/19
Vorinstanz: SG Regensburg, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 P 13/19