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BSG - Entscheidung vom 22.09.2020

B 5 R 12/20 BH

Normen:
SGG § 73a Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 22.09.2020 - Aktenzeichen B 5 R 12/20 BH

DRsp Nr. 2020/15768

Ablehnung eines PKH-Antrages Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Juni 2020 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe

Der Kläger hat mit einem am 7.9.2020 beim Bundessozialgericht ( BSG ) per Telefax eingegangenen Schreiben vom selben Tag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 6.8.2020 zugestellten Urteil des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) vom 25.6.2020 beantragt.

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 SGG , § 117 Abs 2 und 4 ZPO ), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ( BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 6.11.2017 - B 10 EG 2/17 BH - juris RdNr 2, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, dem 7.9.2020 endete 160a Abs 1 , § 64 Abs 3 SGG ), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt.

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger iS von § 67 SGG ohne Verschulden verhindert war, die genannte Frist einzuhalten. Das LSG hatte den Kläger in der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung sowie den Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt damit zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 240/17
Vorinstanz: SG Gotha, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 42 R 2100/16