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BGH - Entscheidung vom 09.01.2020

IX ZA 18/19

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen IX ZA 18/19

DRsp Nr. 2020/1686

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BVerfG NJW 2008, 2635 Rn. 14 ff). Daran fehlt es.

Der Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2019 steht nicht im Widerspruch zu den vom Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Diese betrafen weder die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde noch die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in § 26 Nr. 8 EGZPO aF (seit dem 1. Januar 2020: § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) ist verfassungsgemäß (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - VII ZA 31/02, NJW-RR 2003, 645 ; vom 14. Oktober 2014 - VIII ZR 240/14, WuM 2014, 754 Rn. 2). Gleiches gilt für die Statthaftigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 326 O 169/16
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 41/19