Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 14.02.2020

V ZR 99/19

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 14.02.2020 - Aktenzeichen V ZR 99/19

DRsp Nr. 2020/3305

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 ;

Gründe

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO ) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Der Kläger beschränkt sich darauf, auf sein - vom Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen.

Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 551/16
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 99/18