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BGH - Entscheidung vom 09.01.2020

AnwZ (Brfg) 68/19

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 112e S. 2
GG Art. 12 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 68/19

DRsp Nr. 2020/2533

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (hier: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen offener Verbindlichkeiten)

Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt. Im Widerrufsverfahren werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 26. September 2019 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; BRAO § 112e S. 2; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der 1981 geborene Kläger ist seit 2013 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 6. September 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2018 wies die Beklagte den seitens des Klägers erhobenen Widerspruch zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats.

a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3; vom 20. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 7/15, juris Rn. 5).

Die Begründung des Zulassungsantrags gibt keine Veranlassung zu einer Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Senats. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung einer Widerrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfahren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 5 mwN).

b) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, juris Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 4). Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14).

Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2018 hat sich der Kläger in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeitpunkt erfolgten gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen offener Verbindlichkeiten in Höhe eines - unstreitigen - Betrages von mehr als 11.000 Euro. Soweit sich der Kläger insoweit darauf berufen hat, die zugrundeliegenden Forderungen bestünden in Wahrheit nicht in vollem Umfang und seien teilweise seinerseits klageweise angegriffen oder deren Vollstreckung sei vorübergehend aufgeschoben, kann er damit im Widerrufsverfahren nicht gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 7; Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, juris Rn. 7). Auch fehlt es an einer umfassenden und konkreten Darlegung, ob und wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen tilgen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20). Der in dem Vermögensstatus vom 20. Oktober 2018 enthaltene bloße Verweis auf aus der Sicht des Klägers vorhandene Vermögenswerte, wie etwa Gebührenforderungen, sächliche Kanzleiausstattung und ein Kraftfahrzeug, die im Falle ihrer Realisierung die zur Tilgung erforderlichen Geldmittel erbringen könnten, ist ohne Nachweisung diesbezüglicher Belege hierzu jedenfalls nicht ausreichend.

In ständiger Rechtsprechung geht der Senat von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16 mwN). Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.

c) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 15 f. mwN). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16 Rn. 9 mwN; st. Rspr.).

Diesen Anforderungen genügt die pauschale Begründung des Zulassungsantrags, es handele sich um einen typischen Verfahrensverlauf, nicht. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Vermögensverfalls und die diesbezüglich erforderlichen Beweisanzeichen sind in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (vgl. oben II 1 b).

3. Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf welchem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ).

Mit dem Vorbringen, dem Anwaltsgerichtshof sei einseitige Darlegung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten der Beklagten vorzuwerfen, rügt der Kläger der Sache nach eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 86 Abs. 1 VwGO . Die Rüge ist indessen nicht hinreichend ausgeführt. Denn es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 19 mwN). Dass die Angaben des Klägers betreffend sowohl das Vorhandensein von Vermögenswerten als auch die Entstehung und Berechtigung der gegen ihn gerichteten Forderungen seitens des Anwaltsgerichtshofs zu Recht als nicht entscheidungserheblich angesehen worden sind, ist bereits oben dargelegt worden. Überdies wäre der Kläger selbst bereits im Widerrufsverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 26 Abs. 2 VwVfG gehalten gewesen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und ihm bekannte Tatsachen - wie etwa die Tilgung von Forderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2001 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577 ) - und die diesbezüglichen Beweismittel mitzuteilen. Diese Mitwirkungspflicht setzt sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fort (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20 und vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17, juris Rn. 13). Der Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz vermag die fehlende oder unzulängliche Mitwirkung nicht zu ersetzen.

4. Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger weder behauptet noch vorgetragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Baden-Württemberg, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 3/2019 II