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BGH - Entscheidung vom 17.06.2020

VII ZR 111/19

Normen:
BGB § 203 S. 1
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
BauR 2020, 1679
NJW 2020, 3653
NZBau 2020, 573
ZfBR 2020, 757

BGH, Beschluss vom 17.06.2020 - Aktenzeichen VII ZR 111/19

DRsp Nr. 2020/10737

Vornahme einer Individualisierung des Anspruchs im Mahnantrag i.R.e. Restwerklohnanspruchs durch Nennung der Schlussrechnungsnummer (hier: Durchführung von Renovierungsarbeiten für die Kindertagesstätte); Hemmung der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren

Der BGH stellt klar, neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz ist nicht nach §531 Abs.2 S.1 Nr.3 ZPO präkludiert, wenn diese in 1. Instanz nicht vorgetragen wurden, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.Ferner verweist dieser BGH-Beschluss (wie bereits die Entscheidung vom 08.12.2011, AZ V ZR 110/11) darauf hin, dass der Begriff "Verhandlungen" in § 203 S.1 BGB weit auszulegen ist. Ein Meinungsaustausch genügt für die Hemmung der Verjährung; Vergleichsbereitschaft ist nicht erforderlich.

Tenor

Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.

Der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. April 2019 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 677.347,64 €

Normenkette:

BGB § 203 S. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten - der Bundesrepublik Deutschland - Restwerklohn in Höhe von 677.347,64 €.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin unter dem 22. Juli 2010 mit der Durchführung von Renovierungsarbeiten für die Kindertagesstätte Gebäude , V. , K. mit einem Auftragsvolumen von 1.072.757,54 € netto. Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B . Der Kopf des Auftragsschreibens enthielt den Hinweis, bei der Rechnungsausstellung die Auftragsnummer "09A0634" anzugeben.

Im Verlauf der Baumaßnahme kam es zu insgesamt 29 Nachträgen. Nachdem die Leistungen der Klägerin am 17. Januar 2013 unter Vorbehalt näher bezeichneter Mängel abgenommen worden waren, erstellte die Klägerin ihre Schlussrechnung unter dem 24. September 2013 über einen Gesamtbetrag von 2.080.970,07 €. Die Beklagte kürzte die Rechnungssumme mit der ersten Schlussrechnungsprüfung auf 1.399.834,78 €, die der Klägerin unter dem 13. Januar 2014 übermittelt wurde. Unter dem 27. Mai 2014 erhob die Klägerin gegen die Schlussrechnungsprüfung Widerspruch. Mit der daraufhin durchgeführten zweiten Schlussrechnungsprüfung kürzte die Beklagte die Rechnung der Beklagten auf 1.403.622,93 € und zahlte den nach ihren Berechnungen unter Berücksichtigung bereits geleisteter Abschläge sich ergebenden Restbetrag von 3.788,15 € an die Klägerin.

Am 30. Dezember 2016 hat die Klägerin gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheids in Höhe von 677.347,64 € beantragt. In dem Antrag hat sie die geltend gemachte Hauptforderung mit "Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gemäß Restforderung aus Schlussrechnung SR 7804716 vom 24. September 2013" bezeichnet. Die Bezeichnung "SR 7804716" entspricht der Rechnungsnummer der von der Klägerin gestellten Schlussrechnung.

Der am 12. Januar 2017 erlassene Mahnbescheid ist der Beklagten am 14. Januar 2017 zugestellt worden. Das Amt für B. hat der Klägerin mit Schreiben vom 16. Januar 2017 mitgeteilt, die Forderung könne ohne Nennung der Baumaßnahme nicht zugeordnet werden. Nachdem die Klägerin weitere Angaben nachgereicht hat, hat die Beklagte am 25. Januar 2017 Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt.

Die Beklagte verteidigt sich gegen die Klageforderung unter anderem mit der Einrede der Verjährung. Sie ist der Auffassung, der Mahnbescheid sei nicht hinreichend konkretisiert. Aufgrund der in dem Mahnbescheid allein mitgeteilten Schlussrechnungsnummer hätte die Klageforderung einem Bauvorhaben nicht zugeordnet werden können, da die Klägerin in dem Zeitraum von 2010 bis 2013 - was unstreitig ist - insgesamt 16 unterschiedliche Baumaßnahmen für die Beklagte in R. realisiert habe.

Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Zustellung eines Mahnbescheides gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB den Lauf der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nur hemme, wenn der Anspruch gemäß den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert worden sei. Dies erfordere, dass die bezeichnete Forderung Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen könne, welcher Anspruch durch den Mahnbescheid geltend gemacht werde, damit er beurteilen könne, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen wolle. Die zweite Voraussetzung liege nicht vor. Aufgrund der Umstände des Falles habe die Beklagte die im Mahnbescheid bezeichnete Forderung nicht zuordnen können. Angegeben sei allein die Rechnungsnummer der Klägerin. Angesichts der insgesamt 16 verschiedenen Bauvorhaben, die die Klägerin für die Beklagte in R. im Zeitraum von 2010 bis 2013 realisiert habe, hätte dies eine Zuordnung nicht ermöglicht.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 15. März 2019 hat das Berufungsgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass es erwäge, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierzu hat das Berufungsgericht der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme bis zum 12. April 2019 eingeräumt.

Nach Zustellung des Hinweisbeschlusses sind die Streithelfer der Klägerin - die Rechtsanwälte, die sie außergerichtlich und im Mahnverfahren gegenüber der Beklagten vertreten hatten - dem Rechtsstreit beigetreten und haben innerhalb der vom Berufungsgericht gesetzten Frist auf den Hinweisbeschluss erwidert. In dieser Erwiderung haben die Streithelfer der Klägerin vorgetragen, dass der Streithelfer zu 1 der beim Amt für B. R. zuständigen Referentin im Justiziariat, Frau L. , am 29. Dezember 2016 eine E-Mail unter dem Betreff "Bauvorhaben Renovierung Kindertagesstätte, Geb. , K. " mit folgenden Inhalt geschrieben habe:

"Sehr geehrte Frau Kollegin L. ,

bei mir ist relativ kurzfristig noch eine weitere Sache der P.

GmbH & Co. KG aufgeschlagen.

Ich konnte Sie leider letzte Woche telefonisch nicht mehr erreichen, um mit Ihnen die Frage eines Verjährungsverzichts auch inder Angelegenheit zu erörtern.

Es blieb mir deshalb nichts anderes übrig, als in der Kürze der Zeiteinen Mahnbescheidsantrag zu stellen. Das ist, wie Sie wissen,natürlich kein 'Akt der Aggression', sondern dient ausschließlichder Verjährungshemmung.

Möglicherweise können wir ja den Versuch unternehmen, auch indieser Angelegenheit eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.Die Probleme dürften ähnlich liegen wie bei Gebäude ."

Diesen Vortrag hat sich die Klägerin im beim Berufungsgericht am 18. April 2019 eingegangenen Schriftsatz zu Eigen gemacht und vorgetragen, die E-Mail vom 29. Dezember 2016 sei ihr "bisher nicht bewusst" gewesen.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 25. April 2019 die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt.

II.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat, soweit es für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung ist, ausgeführt:

Das Gesetz fordere, bereits im Mahnantrag eine Individualisierung des Anspruchs so vorzunehmen, dass unmittelbar aufgrund der Angaben im Mahnbescheid die Forderung zugeordnet werden könne. Dass die Angaben der Klägerin im Mahnbescheid der Beklagten nicht ermöglicht habe, die geltend gemachte Forderung einem Bauvorhaben zuzuordnen, zeige sich an der Nachfrage des Amtes für B xxx . Es habe in den Händen und im Risikobereich der Klägerin gelegen, ihre Forderung unmissverständlich einem Rechtsverhältnis zuzuordnen und so der Beklagten ohne Weiteres die Prüfung der Berechtigung zu ermöglichen.

Die Erkennbarkeit der Forderung lasse sich auch nicht aufgrund der erstmals vorgelegten E-Mail vom 29. Dezember 2016, zu der die Beklagte noch nicht Stellung genommen habe und deren zweitinstanzliche Vorlage im Falle eines Bestreitens ohnehin nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO präkludiert wäre, herleiten. Denn das Problem der unmittelbaren Erkennbarkeit der Forderung werde hierdurch nicht behoben.

2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die E-Mail des Streithelfers zu 1 der Klägerin vom 29. Dezember 2016 an die zuständige Referentin im Justiziariat des Amtes für B. habe keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung, beruht auf einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG .

a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist danach unter anderem verpflichtet, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und -soweit er eine zentrale Frage des Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - VII ZR 89/19 Rn. 17 m.w.N. - BauR 2020, 1032 = NZBau 2020, 290 ).

b) Diesen Maßstäben genügt der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts nicht.

aa) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmt die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren die Verjährung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, setzt die Hemmung der Verjährung voraus, dass der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen unterschieden und abgegrenzt werden kann. Der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch muss deshalb Grundlage eines Vollstreckungstitels sein können und dem Schuldner die Beurteilung ermöglichen, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, BauR 1993, 225 , juris Rn. 14; Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07 Rn. 13, NJW 2008, 1220 ; vgl. auch Beschluss vom 25. April 2017 - VIII ZR 217/16 Rn. 12, BauR 2017, 1406 ). Damit der Schuldner beurteilen kann, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht, muss er im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennen können, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleitet (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, BauR 1993, 225 , juris Rn. 17; Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07 Rn. 13, NJW 2008, 1220 ). Wann dieser Anforderung genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, BauR 1993, 225 , juris Rn. 14; Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07 Rn. 13, NJW 2008, 1220 ).

bb) Die Besonderheit des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses besteht zunächst darin, bei der Beklagten die zuständige Stelle zu definieren, die für die Prüfung des Mahnbescheids und damit die Zuordnung der geltend gemachten Forderung zuständig war. Nach dem Behördenaufbau der Beklagten ist dies die zuständige Stelle im Amt für B. . Diese Stelle ist dasjenige Referat, das für den Anspruch der Klägerin aus der Schlussrechnung vom 24. September 2013 zuständig war und im Rahmen dieses Referates die zuständige Mitarbeiterin/der zuständige Mitarbeiter.

Nach dem - vom Berufungsgericht nicht als präkludiert zurückgewiesenen und daher schon deshalb dem Beschwerdeverfahren zugrunde zu legenden - Vortrag der Streithelfer auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts ist die zuständige Sachbearbeiterin beim Amt für B. die im Justiziariat tätige Referentin Frau L. gewesen. Diese Referentin war nach dem Inhalt der E-Mail für sämtliche Streitigkeiten der Klägerin mit der Beklagten zuständig. Damit haben die Streithelfer der Klägerin im Kern vorgetragen, durch die E-Mail vom 29. Dezember 2016 sei die zuständige Mitarbeiterin des Amtes für B. in der Lage gewesen, die im etwa zwei Wochen später zugestellten Mahnbescheid bezeichnete Forderung unmittelbar zuzuordnen.

Nach diesem Vortrag genügten die Angaben im Mahnbescheid den Erfordernissen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB .

cc) Indem das Berufungsgericht aufgrund des Erfordernisses der "unmittelbaren Erkennbarkeit" ohne nähere Begründung die E-Mail vom 29. Dezember 2016 als rechtlich unerheblich bewertete, hat es den Kerngehalt des Vortrags der Streithelfer der Klägerin zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits nicht beachtet. Die Begründung des Berufungsgerichts lässt nur den Schluss zu, dass es allenfalls den äußeren Wortlaut der E-Mail, aber nicht den Sinn des Vortrags der Streithelfer der Klägerin erfasst hat.

3. Auf dieser Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör beruht der angefochtene Beschluss. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei gebotener Berücksichtigung der aufgezeigten Gesichtspunkte zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

4. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Sollte die Beklagte den Vortrag zur E-Mail vom 29. Dezember 2016 bestreiten, wird das Berufungsgericht seine Auffassung, der Vortrag sei nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO - ohne Weiteres - präkludiert, zu überdenken haben. Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Die Klägerin hat der Sache nach vorgetragen, von der E-Mail ihrer damaligen Rechtsanwälte keine Kenntnis gehabt zu haben. Das erscheint aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht unwahrscheinlich, da der Streithelfer zu 1 der Klägerin mit der E-Mail vom 29. Dezember 2016 das gute bilaterale Verhältnis zur Sachbearbeiterin bei der Beklagten nicht gefährden wollte und auch ansonsten kein Anlass ersichtlich ist, diese E-Mail an die Klägerin weiterzuleiten.

b) Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht des Weiteren Gelegenheit, seine Rechtsauffassung zu überdenken, der geltend gemachte Anspruch der Klägerin sei nicht nach § 203 BGB gehemmt gewesen.

aa) Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 Satz 1 BGB ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff "Verhandlungen" weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08 Rn. 16, BGHZ 182, 76 ; Beschluss vom 8. Dezember 2011- V ZR 110/11 Rn. 2).

Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf welche das Berufungsgericht Bezug genommen hat, fand nach der ersten Schlussrechnungsprüfung der Beklagten eine Korrespondenz der Parteien statt, die in dem Widerspruch der Klägerin vom 27. Mai 2014 mündete. Auf diesen Widerspruch hin stellte die Beklagte das endgültige Prüfungsergebnis auf 1.403.622,93 € fest. Soweit das Berufungsgericht hierzu meint, die Beklagte habe nicht nach außen hin kundgetan, in Verhandlungen über die Forderung einzutreten, ein Schriftwechsel reiche dafür nicht, kann dies vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nachvollzogen werden.

bb) Das Berufungsgericht hat im Zurückweisungsbeschluss darauf hingewiesen, die Klägerin habe erstmals in der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss die Hemmung der Verjährung angesprochen. Ob damit das Berufungsgericht in Erwägung zieht, die Klägerin sei mit ihrem Hinweis auf § 203 BGB präkludiert, ist unklar. Der Senat weist deshalb vorsorglich darauf hin, dass eine solche Auffassung rechtlich unzutreffend wäre. Der Tatbestand der Hemmung der Verjährung ist nicht nur auf eine Einrede des Gläubigers hin zu berücksichtigen, sondern muss von Amts wegen auf der Grundlage des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts geprüft werden. Eine entsprechende Prüfung hätte deshalb bereits das Landgericht vornehmen müssen.

Vorinstanz: LG Mainz, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 60/17
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1498/18
Fundstellen
BauR 2020, 1679
NJW 2020, 3653
NZBau 2020, 573
ZfBR 2020, 757