Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 04.02.2020

5 StR 611/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 5 StR 611/19

DRsp Nr. 2020/8466

Verwerfung der Revisionen mit Anm. des Senats zur Mitteilung des Werts der eingezogenen Kraftfahrzeuge

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 2019 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundeanwalts vom 28. November 2019 bemerkt der Senat, dass das Landgericht gehalten gewesen wäre, den Wert der eingezogenen Kraftfahrzeuge mitzuteilen. Angesichts des gravierenden Schärfungsgrundes, dass die Taten jeweils "zum Nachteil hochbetagter, ersichtlich körperlich eingeschränkter Menschen" begangen wurden bzw. werden sollten, schließt er jedoch aus, dass die Strafaussprüche auf diesem Rechtsfehler beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 26.06.2019