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BGH - Entscheidung vom 24.03.2020

4 StR 417/19

Normen:
StGB § 73 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 24.03.2020 - Aktenzeichen 4 StR 417/19

DRsp Nr. 2020/8790

Verwerfung der Revisionen als unbegründet mit Anm. des Senats zur Berücksichtigung der Versandkosten als erlangtes "Etwas"

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 14. März 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.090,80 € gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Berücksichtigung der Versandkosten in den Fällen II.1 bis 39 der Urteilsgründe als erlangtes "Etwas" im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Die Versandkosten sind dem Vermögen der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen zugeflossen und insofern erlangtes "Etwas" im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - 2 StR 251/18, wistra 2018, 471 ).

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Halle, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 271 Js 36005/17 KLs 15/18