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BGH - Entscheidung vom 11.03.2020

4 StR 589/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 4 StR 589/19

DRsp Nr. 2020/8491

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. zum Beweisantrag des Nebenklägers

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 30. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Nebenklägers nicht statt.

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:

Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des § 261 StPO im Zusammenhang mit einem Beweisantrag des Nebenklägers geltend gemacht wird, versagt bereits deshalb, weil der Beweisantrag keine zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörende Sachäußerung des Nebenklägers beinhaltet.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hagen, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 400 Js 150/18 31 Ks 5/18