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BGH - Entscheidung vom 23.04.2020

1 StR 515/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 1 StR 515/19

DRsp Nr. 2020/8885

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Vornahme eines Ausgleichs des Gesamtstrafübels

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 24. Juni 2019 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Höhe des eingezogenen Teilbetrags von 20.900 € als Gesamtschuldner mit den gesondert Verfolgten T. und E. sowie in Höhe des weiteren eingezogenen Teilbetrags von 7.220 € als Gesamtschuldner mit den gesondert Verfolgten T. und Z. haftet.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Strafkammer - wenngleich ohne konkrete Bezifferung - einen den Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16) entsprechenden Ausgleich des Gesamtstrafübels mit Blick auf die in Tschechien und Österreich ergangenen früheren Verurteilungen des Angeklagten vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Weiden, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Js 6183/17