BGH, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 3 StR 9/20
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Ergebnis hat die Strafkammer die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ohne durchgreifenden Rechtsfehler abgelehnt. Zwar hat sie das Vorliegen eines Hangs des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht rechtsfehlerfrei verneint. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich jedoch noch hinreichend entnehmen, dass zwischen seinem Alkoholkonsum und den abgeurteilten Taten kein symptomatischer Zusammenhang besteht.