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BGH - Entscheidung vom 26.05.2020

XI ZR 414/19

Normen:
ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 26.05.2020 - Aktenzeichen XI ZR 414/19

DRsp Nr. 2020/9003

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig bzgl. Erreichens der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von über 20.000 €

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Juli 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 19.799,80 €

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ). Der Wert des von dem Kläger verfolgten Klagebegehrens bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der Kaufpreisanzahlung. Die in dem Zahlungsantrag enthaltenen Zinszahlungen bleiben ebenso wie die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht. Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt neben der in der Hauptsache geltend gemachten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu.

Vorinstanz: LG München I, vom 15.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 12061/18
Vorinstanz: OLG München, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 2433/19