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BGH - Entscheidung vom 22.01.2020

1 StR 505/19

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 1 StR 505/19

DRsp Nr. 2020/2609

Verwerfung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten (§ 356a StPO ) gegen den Beschluss des Senats vom 19. November 2019, mit welchem seine Revision verworfen worden ist, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

Die als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe des Verurteilten vom 9. Dezember 2019 bleibt erfolglos. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu welchem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Solches trägt er auch nicht vor. Er begehrt lediglich eine neue Beweiswürdigung.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO .

Vorinstanz: LG Aschaffenburg, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 105 Js 1991/19