BGH, Beschluss vom 02.06.2020 - Aktenzeichen IX ZA 5/20
DRsp Nr. 2020/8214
Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2020 wird zurückgewiesen.
Normenkette:
ZPO § 321a;Gründe
Der Schriftsatz der Klägerin vom 20. Mai 2020 gibt keinen Anlass, den Beschluss vom 20. April 2020 abzuändern. Der Senat hat in der Beratung vom 30. April 2020 das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Grund zur Zulassung der Revision nicht ersichtlich ist.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 17.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 4/18
Vorinstanz: KG, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 92/18
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