Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 02.06.2020

IX ZA 5/20

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 02.06.2020 - Aktenzeichen IX ZA 5/20

DRsp Nr. 2020/8214

Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Der Schriftsatz der Klägerin vom 20. Mai 2020 gibt keinen Anlass, den Beschluss vom 20. April 2020 abzuändern. Der Senat hat in der Beratung vom 30. April 2020 das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Grund zur Zulassung der Revision nicht ersichtlich ist.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 17.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 4/18
Vorinstanz: KG, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 92/18