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BGH - Entscheidung vom 14.10.2020

1 StR 33/19

Normen:
StPO § 467

Fundstellen:
wistra 2021, 152

BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 1 StR 33/19

DRsp Nr. 2021/111

Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts als gegenstandslos

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 6. Juni 2018 ist gegenstandslos, soweit diese zu Gunsten des Angeklagten H. ergangen ist.

2.

Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung zu Gunsten der Angeklagten J. und He. werden verworfen.

Normenkette:

StPO § 467 ;

Gründe

1. Infolge der auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten H. ergangenen Teilaufhebung des landgerichtlichen Urteils ist die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des Urteils mit Blick auf den Angeklagten H. gegenstandslos (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 – 2 StR 494/19 Rn. 2, 16 mwN und vom 16. Januar 2019 – 5 StR 249/18 Rn. 31; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 63. Aufl., § 464 Rn. 20).

2. Die Kostenbeschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die zugunsten der Angeklagten J. und He. ergangene Kostenentscheidung bleiben ohne Erfolg, weil die landgerichtliche Kostenentscheidung insoweit der gesetzlichen Regelung in § 467 StPO entspricht.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 430 Js 808/12 24 KLs 8/12 53 Ss 140/18
Fundstellen
wistra 2021, 152