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BGH - Entscheidung vom 19.02.2020

I ZA 9/19

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen I ZA 9/19

DRsp Nr. 2020/4052

Rüge von neuen und eigenständigen Verletzungen mit der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 28. November 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge des Antragstellers ist unbegründet.

Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde und das von ihm gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Beschwerdegericht beabsichtigte Rechtsmittel sind nicht statthaft. Das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag des Antragstellers in der Sache zu prüfen.

Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Vorinstanz: AG Siegen, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 M 1239/19
Vorinstanz: LG Siegen, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 151/19