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BGH - Entscheidung vom 12.05.2020

RiZ (R) 3/19

Normen:
DRiG § 26 Abs. 2

Fundstellen:
NJW 2020, 3320

BGH, Urteil vom 12.05.2020 - Aktenzeichen RiZ (R) 3/19

DRsp Nr. 2020/7832

Rechtsschutz einer Richters am OLG gegen Vorhalt und Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG durch die Präsidentin des OLG wegen Unterschreitung des üblichen Arbeitspensums

Der Vorhalt von Rückständen oder Arbeitsresten und die hierauf bezogene Ermahnung an einen OLG-Richter, die übertragenen Aufgaben fortan ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Darin liegt weder eine irgendwie geartete Einflussnahme auf den Inhalt der zu treffenden Entscheidungen noch sonst der Versuch, den Richter anzuhalten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Der Richter wird lediglich aufgefordert, seine Arbeitsweise zu ändern, aber nicht, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben.

Tenor

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 21. Mai 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

DRiG § 26 Abs. 2 ;

Tatbestand

Der Antragsteller ist Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe.

Mit Vermerk vom 12. Oktober 2011 teilte die Präsidentin des Oberlandesgerichts dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, ihm im Rahmen der Dienstaufsicht die ordnungswidrige Art der Ausführung seiner Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

Am 26. Januar 2012 erließ sie den folgenden, dem Antragsteller zugestellten Bescheid:

"Vorhalt und Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG :

Sehr geehrter Herr S. -K. ,

die richterliche Unabhängigkeit verbietet nach ganz herrschender und auch von mir geteilter Ansicht für Richter die Festlegung von Arbeitszeiten. Der von einem Richter geschuldete Einsatz ist deshalb nach dem durchschnittlichen Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982 - 2 B 12/82 - (NJW 1983, 62 - juris Rn. 3 a.E.). Das Durchschnittspensum unterschreiten Sie seit Jahren ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche. Im Jahre 2011 erledigten Sie sogar weniger Verfahren, als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am Oberlandesgericht entspricht.

Nach § 26 Abs. 2 DRiG halte ich Ihnen deshalb die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahne Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte.

Die von Ihrem Bevollmächtigten nach Ablauf der Ihnen gewährten Stellungnahmefrist beantragte weitere Fristverlängerung lehne ich ab. Ich hatte Ihnen die beabsichtigte Maßnahme der Dienstaufsicht und deren Begründung bereits am 18.10.2011 erläutert und Ihnen eine auf Ihr Gesuch verlängerte Stellungnahmefrist bis zum 20.01.2012 eingeräumt. Innerhalb dieser Frist von einem Vierteljahr hatten Sie ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei ist zu sehen, dass Sie den Grund der Maßnahme, d.h. Ihre unterdurchschnittliche Erledigungsleistung, nicht in Abrede gestellt, sondern in Ihrer Überlastungsanzeige vom 31.10.2011 ausdrücklich eingeräumt haben, schon seit 2002 am OLG als Berichterstatter in der Regel statistisch zu weniger Verfahrenserledigungen beigetragen zu haben, als der Durchschnitt der Kolleginnen und Kollegen. Auch haben Sie die Ihnen eröffnete Möglichkeit, dem Präsidium in der Präsidiumssitzung vom 16.12.2011 zu der Problematik Rede und Antwort zu stehen, nicht genutzt, da das Präsidium Ihrem Bevollmächtigten aus Rechtsgründen die Teilnahme an der Präsidiumssitzung nicht gestattet hat.

Eine Beeinträchtigung ihrer richterlichen Unabhängigkeit ist mit dieser Maßnahme der Dienstaufsicht nicht verbunden. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht das Recht, Richtern die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vorzuhalten und sie Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Es kann deshalb keinem Zweif el unterliegen, dass die monatelange Nichtbearbeitung von Teilbereichen eines richterlichen Dezernats ebenso beanstandet werden kann wie ein unbefriedigendes Arbeitspensum eines Richters (vgl. BGH Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 22.09.1998 - RiZ 2/97 -, DRiZ 1999, 141 <144> m.w.N.; stRspr.; vgl. auch Schmidt-Räntsch, DRiG , 6. Aufl. 2009, § 26 Rn. 24 a.E.)."

Den Widerspruch des Antragstellers gegen diesen Bescheid wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2012 zurück.

Seinen Antrag festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20. April 2012 unzulässig seien, hat das Dienstgericht für Richter zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat beim Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart keinen Erfolg gehabt. Das Anhalten zu vermehrten Erledigungen sei mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar. Dem Antragsteller werde nicht nahegelegt, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Auf ihn werde auch kein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt; ihm werde kein Pensum abverlangt, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lasse.

Auf die Revision des Antragstellers hat der Senat mit Urteil vom 7. September 2017 (RiZ(R) 2/15, NJW 2018, 158 ) die Entscheidung des Dienstgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof zurückverwiesen. Dass d ieser für die Bestimmung, ob dem Antragsteller ein Pensum abverlangt werde, das sich auch von anderen Richtern nicht sachgerecht erledigen lasse, auf die durchschnittlichen Erledigungszahlen anderer Richter abgestellt habe, sei für sich allein nicht rechtsfehlerhaft. Allerdings könnten diese Zahlen nur einen Anhalt für das Arbeitspensum geben, das sich sachgerecht erledigen lasse, wenn zudem festgestellt werden könne, dass diese Erledigungen sachgerecht erreicht würden. Zu Unrecht habe sich der Dienstgerichtshof vor allem gehindert gesehen zu überprüfen, ob die Angaben in dem angefochtenen Bescheid darüber, was von anderen Richtern des Oberlandesgerichts Karlsruhe erledigt werde, zuträfen , und sei den darauf bezogenen Einwendungen des Antragstellers zur Ermittlung der Durchschnittszahlen nicht nachgegangen. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Dienstgerichtshof hat nach Einholung weiterer Stellungnahmen des Antragsgegners zu den erhobenen Zahlen die Berufung des Antragstellers erneut zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ergänzend ausgeführt: Der vom Antragsteller gestellte Hauptantrag, der einen bestimmten Inhalt des Bescheids als unzulässig festgestellt haben wolle, sei nicht zulässig. Der Hilfsantrag festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 20. April 2012 unzulässig seien, sei zulässig, aber unbegründet. Die für den Vorhalt ermittelten Durchschnittszahlen seien zutreffend und jedenfalls nicht für den Antragsteller nachteilig ermittelt worden und zeigten, dass ihm im Vorhalt kein Arbeitspensum abverlangt werde, welches auch von anderen Richtern vergleichbarer Position mit einem Arbeitsaufwand, der im Wesentlichen der Dienstzeit entspreche, die den Angehörigen des Öffentlichen Dienstes abverlangt werde, nicht mehr sachgerecht erbracht werden könne. Die in dem Vorhalt enthaltenen Vergleichszahlen beträfen Richter ver gleichbarer Position, nämlich nur beisitzende Richter der Zivilsenate am Oberlandesgericht Karlsruhe. Von den Arbeitsanforderungen her entspreche deren Tätigkeit der des Antragstellers. Der Einwand des Antragstellers, die ermittelten Durchschnittszahlen seien nicht aussagekräftig, da in den Senaten unterschiedliche Zählweisen angewendet worden seien, die auch zu unterschiedlichen Erledigungszahlen führten, greife nach den ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners zu den ermittelten Zahlen unter Berücksichtigung der nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vorgesehenen Gewichtung einzelner Berufungsverfahren nicht durch. Auch die so gewichteten Erledigungen des Antragstellers lägen mit ca. 1/3 bis 40 % unter dem Durchschnitt der Zivilrichter am Oberlandesgericht insgesamt. Auch durch eine in den Senaten unterschiedlich gehandhabte Zuteilung, auf die der Antragsteller weiter abhebe, sei eine wesentliche Beeinflussung der vorgehaltenen Durchschnittszahlen nicht ersichtlich. Innerhalb der Senate, denen der Antragsteller von 2008 bis 2011 angehört habe, sei aus den vorgelegten Senatsgeschäftsverteilungen ersichtlich, dass die Zuteilung jeweils entsprechend der Arbeitskraftanteile der Richter erfolgt sei. Eine Benachteiligung oder Besserstellu ng des Antragstellers im Vergleich zu den anderen Senatsmitgliedern sei nicht zu erkennen. Allerdings ergebe sich aus den vorliegenden Senatsbeschlüssen, dass der Antragsteller mehrfach senatsintern um insgesamt 38 Verfahren in den Jahren 2008 bis 2010 entlastet worden sei. Insgesamt sei senatsintern keine höhere Belastung des Antragstellers mit besonders vielen oder besonders umfangreichen bzw. höher bewerteten Verfahren ersichtlich; vielmehr sei davon auszugehen, dass die Belastung des Antragstellers mit Eingängen und der Qualität bzw. dem Umfang der Verfahren durchschnittlich gewesen sei.

Der in dem Vorhalt an den Antragsteller enthaltene Verweis auf die "großzügig zu bemessenden Toleranzbereiche" sei gerade ein Hinweis dafür, dass ihm keine bestimmte, schon gar nicht eine genau im Durchschnitt liegende Arbeitsleistung abverlangt werde. Der Vorhalt verlange vielmehr bei zutreffender Auslegung nur eine insgesamt höhere, sich mehr dem Durchschnitt annähernde Arbeitsleistung.

Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liege auch nicht darin, dass dem Antragsteller im Vorhalt und der Ermahnung keine konkreten Hinweise zu einer Änderung seiner Arbeitsweise gegeben worden seien. Der Vorhalt sei so zu verstehen, dass der Antragsteller selbst seine Arbeitsweise reflektieren könne auf etwaige Vorgehensweisen, die ihn unnötig viel Zeit kosteten, ohne dass sich dies auf die Prüfung der einzelnen Fälle oder allgemein die Qualität der Rechtsprechung auswirken könnte. Auch sei nicht ersichtlich, dass insoweit auf den Antragsteller unzulässiger psychologischer Druck habe ausgeübt werden sollen. Ihm seien gerade keine konkreten Vorgaben gemacht worden, wie er seine Arbeitsweise ändern oder welches Pensum er zukünftig an Erledigungen erbringen solle.

Dagegen richtet sich die Revision des Antragstellers.

Er beantragt,

1.

das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 21. Mai 2019 und das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 4. Dezember 2012 aufzuheben und festzustellen, dass die folgende Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe - enthalten im Bescheid vom 26. Januar 2012 nebst Widerspruchsbescheid vom 20. April 2012 - unzulässig sei: Vorhalt und Ermahnung mit dem Inhalt, ihn zu einer Änderung seiner Rechtsanwendung, entgegen seiner richterlichen Überzeugung, in seiner richterlichen Tätigkeit als Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Vielzahl von Fällen zu veranlassen,

2.

hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20. April 2012 unzulässig seien.

Der Antragsgegner beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Der Prüfungsantrag nach § 63 Nr. 4 Buchst. f BW-LRiStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG ist nur zulässig, soweit der Antragsteller hilfsweise begehrt festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20. April 2012 unzulässig seien. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Hauptantrag, der weitergehende Formulierungen zu der Tatsachengrundlage bzw. dem Zweck des Bescheides enthält, unzulässig . Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 BW-LRiStAG stellt das Gericht im Prüfungsverfahren die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 2/15, NJW 2018, 158 Rn. 8).

II. Der Dienstgerichtshof hat den Prüfungsantrag nunme hr ohne Rechtsfehler für unbegründet erachtet.

1. Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit dadurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Der Rechtsweg zu den Dienstgerichten findet statt, wenn ein Richter behauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige. Die Prüfungsbefugnis der Dienstgerichte ist aus diesem Grund sowohl hinsichtlich des Anfechtungsgegenstandes (auf Maßnahmen der Dienstaufsicht) als auch hinsichtlich des Anfechtungsgrundes (auf Beeinträchtigungen der richterlichen Unabhängigkeit) beschränkt. Die weitergehende Rechtmäßigkeitskontrolle von Maßnahmen der Dienstaufsicht obliegt den Verwaltungsgerichten. Die beschränkte Prüfungsbefugnis unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 10 m.w.N.).

2. Das gilt auch für Maßnahmen der Dienstaufsicht, die sich auf das Arbeitspensum eines Richters beziehen.

a) Auch die Arbeitsleistung des Richters in quantitative r Hinsicht unterliegt der Dienstaufsicht und ist ihr nicht von vornherein entzogen. Das folgt schon aus § 26 Abs. 2 DRiG . Danach umfasst die Dienstaufsicht ausdrücklich auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 11 f.).

Der angefochtene Bescheid enthält einen solchen Vorhalt. Dem Antragsteller wird nach der Auslegung des Dienstgerichtshofs vorgehalten, dass seine Erledigungszahlen deutlich hinter denjenigen anderer am Oberlandesgericht Karlsruhe tätiger Richter zurückbleiben, und die Zahl seiner überjährigen Verfahren den Durchschnittswert der beim Oberlandesgericht Karlsruhe tätigen Richter deutlich übersteigt. Dabei sei der in dem Vorhalt an den Antragsteller enthaltene Verweis auf die "großzügig zu bemessenden Toleranzbereiche" ein Hinweis dafür, dass dem Antragsteller keine bestimmte, schon gar nicht eine genau im Durchschnitt liegende Arbeitsleistung abverlangt werde; bei zutreffender Auslegung verlange der Vorhalt nur eine insgesamt höhere, sich mehr dem Durchschnitt annähernde Arbeitsleistung. An diese Auslegung des Tatrichters ist das Dienstgericht des Bundes als Revisionsgericht grundsätzlich gebunden. Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 13 m.w.N.). Das ist entgegen der Auffassung der Revision nicht der Fall.

Mit diesem Vorhalt wird dem Antragsteller eine quantitativ unbefriedigende Arbeitsleistung vorgehalten und nicht nur ein statistischer Zahlenvergleich gemacht. Der Bescheid weist der Statistik allerdings einen besonderen Stellenwert zu. Er bezieht sich nicht nur für den geschuldeten Einsatz auf ein durchschnittliches Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter, sondern listet daran anschließend Erledigungszahlen, offene Verfahren und überjährige Verfahren auf. Seinem Sinn nach geht er aber darüber hinaus. Er hält dem An tragsteller eine ungenügende Erledigung und damit eine ungenügende quantitative Arbeitsleistung vor. Im Bescheid kommt das trotz des Hinweises auf ein Durchschnittspensum und der Aufnahme der Tabelle mit Erledigungszahlen auch dadurch zum Ausdruck, dass von einem unbefriedigenden Arbeitspensum gesprochen wird und davon, dass der Antragsteller weniger erledigt habe, als dies der durchschnittlichen Leistung eine r Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters entsprochen habe (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 14).

Zusammen mit der Tabelle, in der die Zahl der offenen und der "überjährigen" Verfahren festgehalten ist, wird damit zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller eine quantitativ unzureichende Arbeitsleistung erbringt, so dass im Verhältnis zu anderen Richterinnen und Richtern deutlich mehr offene Verfahren und damit Arbeitsreste und Rückstände entstanden sind (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 15). Damit wird dem Antragsteller, wie der Dienstgerichtshof ausgeführt hat, nicht eine bestimmte oder gar eine genau im Durchschnitt liegende, sondern nur eine insgesamt höhere, sich mehr dem Durchschnitt annähernde Arbeitsleistung abverlangt.

b) Dieser Vorhalt beeinträchtigt den Antragsteller unter Zugrundelegung der ergänzenden Feststellungen des Dienstgerichtshofs nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit.

aa) Wegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist allein die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht vollständig entzogen. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Dabei ist im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten und sind deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen in diesen dienstaufsichtsfreien Raum einzubeziehen. Der Versuch, den Richter in seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigender Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 17 m.w.N.).

Dagegen ist die richterliche Unabhängigkeit nicht schon allein dann beeinträchtigt, wenn der Richter unmittelbar oder mittelbar mit dem Vorhalt zu einer Änderung seiner Arbeitsweise veranlasst wird. Das Gesetz geht in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt den dienstaufsichtführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äuße ren Ordnung gehörig anzusehen sind (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 18 m.w.N.).

bb) Der Vorhalt von Rückständen oder Arbeitsresten und die (auch) hierauf bezogene Ermahnung, die übertragenen Aufgaben fortan ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, stellen nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes daher grundsätzlich noch keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Darin liegt weder eine irgendwie geartete Einflussnahme auf den Inhalt der zu treffenden Entscheidungen noch sonst der Versuch, den Richter anzuhalten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Ebenso wenig bedeutet die Aufforderung, geringere Rückstände auflaufen zu lassen, für sich allein den Versuch, den Richter in seine Entscheidungsf reiheit beeinträchtigender Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen. Damit wird der Richter zwar aufgefordert, seine Arbeitsweise zu ändern, aber nicht, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 19 m.w.N.).

Es geht vielmehr um eine der Dienstaufsicht unterliegende Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs der Amtsgeschäfte des Richters. Rückstände sind gleichbedeutend mit Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse. Dem entgegenzuwirken, ist eine legitime Aufgabe der Justizverwaltungen. Dabei darf auch Einfluss auf die Arbeitsweise eines Richters genommen werden und er angehalten werden, seine Arbeitsweise so zu gestalten, dass keine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse entstehen (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 20 m.w.N.).

cc) Allerdings gibt es eine Grenze, von der an einem Richter mit Rücksicht auf seine von Verfassungs wegen geschützte Unabhängigkeit Rückstände von der Dienstaufsicht nicht zur Last gelegt werden dürfen. Diese Grenze steht in Frage, wo eine Erledigung der Eingänge in sachgerechter Weise nicht mehr möglich ist. Würde der Richter gleichwohl wegen der entstehenden Rückstände dienstaufsichtlichen Maßnahmen ausgesetzt, so würde er zu einer Arbeitsweise gedrängt, bei der die Erledigung um ihrer selbst willen im Vordergrund stünde. Ein dahin wirkender Erledigungsdruck liefe auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinaus und wäre mit dem Rechtsprechungsauftrag des Richters nicht zu vereinbaren. Eine dienstaufsichtliche Maßnahme, von der ein solcher Druck ausginge, wäre wegen Eingriffs in die richterli che Unabhängigkeit unzulässig (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 21 m.w.N.).

Die hiernach von der Dienstaufsicht zu respektierende Grenze bestimmt das Dienstgericht des Bundes in ständiger Rechtsprechung eigenständig mit Blick auf den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit nicht - wie der Antragsteller für richtig hält - nach den subjektiven Vorstellungen des einzelnen Richters, sondern im Vergleich zu anderen Richtern. Das dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener Rückstände und der mit einem Vorhalt verbundene Erledigungsdruck ist dann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, wenn dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 22 m.w.N.).

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, welche Arbeitsleistung dem Richter in allgemein dienstrechtlicher Hinsicht zumutbar ist. Von der Grenze, ab der der Vorhalt von Rückständen und unzureichender Erledigung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, unterscheidet das Dienstgericht des Bundes die Frage, ob dem Richter mehr abverlangt wird, als er dienstrechtlich schuldet, als Frage der Richtigkeit des Vorhalts. Wird er an Maßstäben gemessen, die etwa im Vergleich zum übrigen öffentlichen Dienst und der dortigen Arbeitszeit überzogen sind, ist eine dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme möglicherweise sachlich nicht gerechtfertigt. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist damit aber nicht, jedenfalls nicht notwendig, verbunden. Die Grenze der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist vielmehr erst überschritten, wenn ein Arbeitsanfall in Frage steht, welcher allgemein, also auch von anderen Richtern, nicht sachgerecht bewältigt werden könnte (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 23 m.w.N.).

Diese Grundsätze gelten für Beurteilungen und für ausdrücklich als solche bezeichnete Maßnahmen der Dienstaufsicht gleichermaßen. Auch dienstliche Beurteilungen sind Maßnahmen der Dienstaufsicht. Das Dienstgericht des Bundes hat deshalb auch bei Vorhalten einzelner verzögert erledigter Verfahren oder bestimmter Verfahrensweisen oder beim Vorhalt unzureichender Arbeitsleistung aufgrund der Erledigungs - und Arbeitsrestezahlen die Grenze für die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dort gezogen, wo der geforderte Arbeitsanfall auch von anderen Richtern nicht sachgerecht bewältigt werden kann (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 24 m.w.N.).

Die in dem Vorhalt von Rückständen und der Ermahnung zu unverzögerter Erledigung enthaltene Aufforderung, die Arbeitsweise zu ändern, bedeutet nicht, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Vielmehr ist dabei auch zu berücksichtigen, dass Rückstände gleichbedeutend mit Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse sind. Dem entgegenzuwirken, ist aber eine legitime Aufgabe der Justizverwaltungen. Die richterliche Unabhängigkeit schützt das Interesse der Parteien an einer sachgerechten, unbeeinflussten Entscheidung, nicht eine bestimmte Arbeitsweise des Richters, soweit diese zu Unzuträglichkeiten der Verfahrensabwicklung im Dezernat des Richters führt. Das Interesse der Parteien an einer sachgerechten Erledigung beinhaltet auch das Interesse an einer zügigen, unverzögerten Entscheidung und an einer entsprechenden Arbeitsweise des Richters (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 25 m.w.N.).

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Dienstgerichtshof die Feststellung, dem Antragsteller werde auch nicht indirekt ein Pensu m abverlangt, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lasse, rechtsfehlerfrei getroffen. Er ist nunmehr auch im Einzelnen den Einwendungen des Antragstellers nachgegangen, die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Angaben darüber, was sich von anderen Richtern des Oberlandesgerichts sachgerecht bewältigen lässt, seien nicht zutreffend ermittelt und ihre Ermittlung leide unter methodischen Mängeln (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 32 ff.).

aa) Aufgrund eingehender Prüfung der vom Antragsgegner vorgelegten Statistiken hat er festgestellt, dass die Angaben in dem angefochtenen Bescheid darüber, was von anderen Richtern am Oberlandesgericht Karlsruhe erledigt wird, stimmen. Er hat sich nach Einholung ergänzender Stellungnahmen des Antragsgegners zu den erhobenen, dem Vorhalt zugrunde gelegten Durchschnittszahlen die Überzeugung gebildet, dass diese zutreffend und nicht für den Antragsteller nachteilig ermittelt worden seien und zeigten, dass ihm kein Arbeitspensum abverlangt werde, welches auch von anderen Richtern vergleichbarer Position nicht mehr sachgerecht erbracht werden könne. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die in dem Vorhalt enthaltenen Vergleichszahlen betreff en nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs Richter vergleichbarer Position, nämlich nur beisitzende Richter der Zivilsenate am Oberlandesgericht Karlsruhe (einschließlich der Senate in Freiburg), deren Tätigkeit von den Arbeitsanforderungen her der des Antragstellers entspricht. Dabei ist der Dienstgerichtshof den Einwendungen des Antragstellers gegen die Ermittlung der Zahlen nachgegangen und hat - auch - bezogen auf die Senate, denen der Antragsteller im fraglichen Zeitraum zugewiesen war, weiterhin die Zuteilungspraxis und die damit verbundene Zählweise sowie die Art der zu bearbeitenden Verfahren sowie deren Gewichtung nach der im Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Karlsruhe enthaltenen Turnusregelung berücksichtigt. Auch daraus hat der Dienstgerichtshof, wie er ergänzend ausgeführt hat, eine quantitativ unterdurchschnittliche Arbeitsleistung des - senatsintern sogar mehrfach entlasteten - Antragstellers entnommen.

bb) Gegen die auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen erhebt die Revision keine Rügen. Sie zieht ausdrücklich nicht in Zweifel, dass die bei dem Vergleich berücksichtigten Richter die ihnen zugewiesenen Verfahren sachgerecht erledigt haben. Der Antragsteller hat bereits im Berufungsverfahren ausdrücklich eingeräumt, dass er seit Jahren ca. ein Drittel weniger Erledigungen als der Durchschnitt seiner Kollegen am Oberlandesgericht Karlsruhe hatte. Zudem hat der Dienstgerichtshof nicht nur auf die tatsächlichen Erledigungen anderer Richter abgestellt, sondern auch berücksichtigt, dass verschiedene Richter unterschiedliche Arbeitsweisen haben und besondere persönliche Umstände, wie etwa Erkrankungen, oder Besonderheiten in sachlicher Hinsicht wie Massen- oder Umfangsverfahren die Erledigungszahlen beeinflussen können. Wenn er vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem Antragsteller mit dem Vorhalt kein Pensum abverlangt worden ist, welches sich auch von anderen Richtern sachgerecht nicht erledigen lässt, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

cc) Die Rügen der Revision, die sämtliche Ausführungen des Dienstgerichtshofs zur Ermittlung von Zahlen am Oberlandesgericht Karlsruhe und zur Sachgerechtigkeit der Arbeit der Kollegen und Kolleginnen des Antragstellers am Oberlandesgericht Karlsruh e für rechtlich unerheblich hält, greifen nicht durch.

(1) Auf die Richtigkeit der Ermittlung der dem Bescheid zugrunde liegenden Zahlen kommt es, anders als die Revision meint, an, weil der Antragsteller - wie ausgeführt - Einwendungen gegen die Angaben in dem angefochtenen Bescheid zur Ermittlung des Pensums, das von anderen Richtern des Oberlandesgerichts bewältigt wird, erhoben hatte, und bei - unterstellt - falsch ermittelten Zahlen nicht auszuschließen war, dass ihm mit dem Vorhalt indirekt ein Pensum abverlangt worden war, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern sachgerecht nicht mehr bewältigen ließ (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 34 ff.). Auf der Grundlage der ergänzend getroffenen Feststellungen des Dienstgerichtshofs ist das nicht der Fall.

(2) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet der in der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats verwendete Begriff der Sachgerechtigkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Er dient dazu, die Grenze zu bestimmen, von der an einem Richter mit Rücksicht auf die durch Art. 97 Abs. 1 GG geschützte Unabhängigkeit Rückstände von der Dienstaufsicht nicht zur Last gelegt werden dürfen. Diese von Verfassungs wegen zu beachtende Grenze steht in Frage, wo eine Erledigung der Eingänge in sachgerechter Weise ohne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken nicht mehr möglich ist (Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO Rn. 21 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419 [juris Rn. 18 f.]). Entsprechend wird ein Richter keinem die richterliche Unabhängigkeit verletzenden Erledigungsdruck ausgesetzt, wenn eine vergleichbare Belastung von anderen Richtern ohne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken bewältigt werden kann (Senatsurteil vom 16. September 1987 aaO). Die Sachgerechtigkeit ist, anders als der Antragsteller meint, nicht das Gegenteil der dem Richter vorgegebenen Gesetzesbindung, sondern impliziert, dass der Richter die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der jeweils maßgeblichen Verfahrensordnung sowie unter Beachtung des einschlägigen materiellen Rechts wahrnimmt und sich seine Überzeugung bilden kann, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen.

Dass die Kolleginnen und Kollegen des Antragstellers am Oberlandesgericht Karlsruhe sachgerecht arbeiten, hebt die Revision selbst hervor. Damit zieht sie die Überzeugung des Dienstgerichtshofs, dass andere Richter vergleichbarer Position das von ihnen tatsächlich erledigte, in dem Vorhalt angegebene Pensum bewältigt haben, ohne auf pflichtwidrige Praktiken zurückzugreifen, nicht in Zweifel.

(3) Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Auch die von der Revision erhobenen Gehörsrügen greifen nicht durch. Dies gilt zunäc hst, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe wesentliches tatsächliches Vorbringen des Antragstellers nicht erwähnt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dabei verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (Senatsurteile vom 27. Februar 2019 - RiZ(R) 2/18, NVwZ-RR 2019, 525 Rn. 44; vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 30; jeweils m.w.N.). Kein Gehörsverstoß liegt auch vor, soweit der Dienstgerichtshof die für den Fall, dass seinen Anträgen nicht stattgegeben wird, gestellten Beweisanträge des Antragstellers abgelehnt hat. Erhebt das Gericht einen Beweis nicht, ist Art. 103 Abs. 1 GG zwar auch verletzt, wenn die Rechtsanwendung offenkundig unrichtig ist. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Fachgerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nur dazu, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 27. Februar 2019 aaO und vom 7. September 2017 aaO; jeweils m.w.N.). Erhebliche Beweisanträge des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof nicht übergangen. Von einer weitergehenden Begründung wird gem. § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO abgesehen.

d) Für ein willkürliches Verhalten der Präsidentin des Oberlandesgerichts besteht, anders als die Revision meint und unter anderem mit schriftsätzlichen Äußerungen des Antragsgegners im Berufungsverf ahren zu belegen versucht, kein Anhaltspunkt. Dabei kommt es nicht auf die vom Antragsteller behauptete Absicht der Präsidentin an, ihn zu einer Änderung seiner Rechtsanwendung zu veranlassen und einzuschüchtern, sondern auf den objektiven Eindruck des in Rede stehenden Vorhalts (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 23). Dieser lässt nicht auf eine derartige unzulässige Einflussnahme schließen, zumal dem Antragsteller, wie der Dienstgerichtshof rechtsfehlerfrei hervorgehoben hat, weder konkrete Vorgaben zu seiner Arbeitsweise gemacht noch ein bestimmtes Pensum abverlangt worden ist.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 DRiG , § 154 Abs. 2 VwGO .

Von Rechts wegen

Verkündet am: 12. Mai 2020

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen RDG
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen DGH 1/18
Fundstellen
NJW 2020, 3320