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BGH - Entscheidung vom 10.11.2020

3 StR 355/20

Normen:
StGB § 64

BGH, Beschluss vom 10.11.2020 - Aktenzeichen 3 StR 355/20

DRsp Nr. 2021/571

Neufassung der Urteilsformel hinsichtlich Entbehrlichkeit der ausdrücklichen Bezeichnung der abgeurteilten Delikte aus dem Betäubungsmittelstrafrecht als "unerlaubt"; Ergänzung der Urteilsformel hinsichtlich der Maßregelentscheidung

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Mai 2020 wird verworfen; jedoch wird das vorgenannte Urteil

a)

im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, mit unerlaubtem Besitz von Munition und mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Butterflymesser) schuldig ist;

b)

im Urteilstenor dahin ergänzt, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 64 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten "unerlaubten" Handeltreibens mit Betäubungsmitteln "in nicht geringer Menge" in Tateinheit mit "unerlaubtem" Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit "vorsätzlichem" Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe "zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG " in Tateinheit mit "vorsätzlichem" Besitz von Munition "ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG " in Tateinheit mit "vorsätzlichem Besitz eines in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3 WaffG genannten Gegenstandes entgegen § 2 Abs. 3 WaffG " zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es einen Vorwegvollzug "in Höhe" von einem Jahr und sieben Monaten angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Neufassung des Schuldspruchs sowie zu einer Ergänzung des Urteilstenors; in der Sache ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die Urteilsformel ist - auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Tat durch das Landgericht - im Schuldspruch neu zu fassen. Hinsichtlich der abgeurteilten Delikte aus dem Betäubungsmittelstrafrecht ist die ausdrückliche Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 8; vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, juris Rn. 2). Ebenso wenig bedarf es zur rechtlichen Bezeichnung eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG des Zusatzes "in nicht geringer Menge", da der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, juris Rn. 3).

2. Die Urteilsformel war ferner hinsichtlich der Maßregelentscheidung zu ergänzen. Aufgrund eines offensichtlichen Versehens hat das Landgericht die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB ) nicht in den Tenor mit aufgenommen. Aus der unverändert zugelassenen Anklageschrift vom 28. Februar 2020 sowie den protokollierten Schlussanträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung geht hervor, dass die Maßregelentscheidung Gegenstand der Hauptverhandlung war. Auch der in der Urteilsformel ausgesprochene Vorwegvollzug legt den Schluss nahe, dass die Strafkammer - wie in den Urteilsgründen ausgeführt - die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, die Entscheidung jedoch aufgrund eines Versehens nicht in den Urteilstenor mit aufgenommen hat. Dies hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO korrigiert. Die Behebung derartiger offensichtlicher Versehen bzw. Lücken bei der Niederschrift der Urteilsformel, hinter denen sich zweifelsfrei keine sachliche Änderung verbirgt, ist nicht nur dem Ausgangsgericht, sondern ebenso dem mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht möglich (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 515/09, juris Rn. 6 mwN).

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2090 Js 71959/19