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BGH - Entscheidung vom 04.11.2020

VI ZR 445/19

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - Aktenzeichen VI ZR 445/19

DRsp Nr. 2020/17311

Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten durch das Gericht i.R.d. Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil vom 29. September 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet. Die Klägerin ist nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205 , 217). Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 69/18
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 236/18