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BGH - Entscheidung vom 07.04.2020

6 StR 26/20

Normen:
StGB § 73

BGH, Beschluss vom 07.04.2020 - Aktenzeichen 6 StR 26/20

DRsp Nr. 2020/8774

Haftung für den Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. November 2019 werden als unbegründet verworfen; jedoch haftet der Angeklagte T. für den Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner, davon in Höhe von 3.455 Euro gemeinsam mit dem Angeklagten F. (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - 1 StR 527/18, NStZ-RR 2019, 176 ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 73 ;
Vorinstanz: LG Hannover, vom 08.11.2019