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BGH - Entscheidung vom 13.03.2020

VI ZR 415/18

Normen:
GKG § 63 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 13.03.2020 - Aktenzeichen VI ZR 415/18

DRsp Nr. 2020/6391

Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren i.R.v. Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen

Tenor

Der Streitwertbeschluss des Senats vom 11. Februar 2020 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Revisionsverfahren auf bis 155.000 € festgesetzt wird.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 ;

Gründe

Mit Beschluss vom 11. Februar 2020 hat der Senat den Streitwert für das Revisionsverfahren auf bis 125.000 € festgesetzt. Dabei hat der Senat - wie auch die Vorinstanzen - versehentlich unberücksichtigt gelassen, dass bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen bei Klageeinreichung bereits fällige Beträge zum Wert des dreieinhalbjährigen Betrages hinzuzurechnen sind (MünchKomm/Wöstmann, ZPO , 5. Aufl., § 9 Rn. 11, vgl. § 42 Abs. 3 GKG ).

Angesichts der Klageeinreichung am 26. April 2016 und der Antragstellung jeweils ab 1. Juli 2009 sind daher für die beantragten wiederkehrenden Leistungen Rückstände für 82 Monate hinzu zu addieren. Der Streitwert ist daher gemäß § 63 Abs. 3 GKG neu festzusetzen wie folgt (§ 47 Abs. 1 , § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG , § 9 ZPO ):

100.000 €  Antrag Ziff. 1 (Schmerzensgeld) 
12.600 €  Antrag Ziff. 2 (Schmerzensgeldrente laufend) 
24.600 €  Antrag Ziff. 2 (Schmerzensgeldrente Rückstände) 
1.142,82 €  Antrag Ziff. 3 (Ausgleich Rentenversicherung laufend) 
979,56 €  Antrag Ziff. 3 (Ausgleich Rentenversicherung Rückstände) 
1.179,36 €  Antrag Ziff. 4 (Ausgleich Zusatzversorgungskasse laufend) 
1.010,88 €  Antrag Ziff. 4 (Ausgleich Zusatzversorgungskasse Rückstände) 
141.512,62 € 
Vorinstanz: LG Gera, vom 18.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 400/16
Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 593/17