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BGH - Entscheidung vom 07.05.2020

III ZB 68/19

Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1

Fundstellen:
NJW 2020, 1975

BGH, Beschluss vom 07.05.2020 - Aktenzeichen III ZB 68/19

DRsp Nr. 2020/7203

Erinnerung gegen einen Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung vom 31. Januar 2020 (Kassenzeichen 780020107154) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Januar 2020 die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 21. November 2019, mit der ihr Prozesskostenhilfe für eine unzulässige Rechtsbeschwerde versagt worden war, auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 31. Januar 2020 ist von der Antragstellerin gemäß KV-Nr. 1700 des GKG eine Festgebühr von 60 € erhoben worden. Hiergegen richtet sich ihre Erinnerung, der die zuständige Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.

2. Die Erinnerung, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die zuständige Einzelrichterin des Senats entscheidet und deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG , § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465 , 1466), ist zulässig, aber unbegründet. Der der Kostenrechnung zugrundeliegende Kostenansatz entspricht den dort angegebenen gesetzlichen Vorschriften und ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen verkennt die Antragstellerin mit ihrem Vorwurf, es sei "ohne gestellten Antrag ein Prozesskostenhilfeverfahren beim Bundesgerichtshof inszeniert" worden, dass sich die Kostenrechnung nur auf die von ihr ausdrücklich erhobene Anhörungsrüge bezieht und bei einer Auslegung ihres dem Senatsbeschluss vom 30. Januar 2020 vorausgegangenen wirren Vorbringens als (unzulässige) Rechtsbeschwerde (und nicht als Prozesskostenhilfeantrag für eine unzulässige Rechtsbeschwerde) eine weitere Gebühr angefallen wäre.

Vorinstanz: LG Meiningen, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 638/15
Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 664/19
Fundstellen
NJW 2020, 1975