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BGH - Entscheidung vom 09.01.2020

2 StR 283/19

Normen:
StPO (analog) § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 2 StR 283/19

DRsp Nr. 2020/5683

Ergänzung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten H. und Z. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Januar 2019 dahingehend ergänzt, dass gegen die Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 780 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben haben.

3.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StPO (analog) § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bedarf der Ergänzung (§ 354 Abs.1 StPO analog), da aus ihr nicht ausdrücklich hervorgeht, dass die Angeklagten für den einzuziehenden Wert von Taterträgen in Höhe von 780 € als Gesamtschuldner haften. Die gesamtschuldnerische Haftung ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich im Tenor auszusprechen, wobei die Angabe der Namen der mithaftenden Gesamtschuldner ebenso entbehrlich ist wie die Bezeichnung der ursprünglich erlangten Gegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18 m.w. Nachw.).

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 774 Js 12453/17