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BGH - Entscheidung vom 24.09.2020

IX ZR 260/19

Normen:
InsO § 134
AO § 73

Fundstellen:
WM 2020, 2086
ZInsO 2020, 2540

BGH, Beschluss vom 24.09.2020 - Aktenzeichen IX ZR 260/19

DRsp Nr. 2020/15526

Entstehen des Haftungsanspruchs materiell-rechtlich bereits mit der Entstehung der Steuerschuld des Organträgers i.R.e. Schenkungsanfechtung in den Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. September 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 343.032,14 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 134 ; AO § 73 ;

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die vom Kläger geltend gemachte Divergenz zwischen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 ff) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23. September 2009 - VII R 43/08, BFHE 226, 391 ff) ist für die im Streitfall allein geltend gemachte Anfechtung nach § 134 InsO nicht entscheidungserheblich. Die Grundsätze über die Schenkungsanfechtung im Drei-Personen-Verhältnis gelten nach der - vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten und vom Bundesfinanzhof nicht in Frage gestellten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn den Leistenden gegenüber dem Zahlungsempfänger eine eigene Verbindlichkeit trifft (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 aaO Rn. 35; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, ZIP 2015, 2484 Rn. 9 ff mwN; vom 19. Juli 2018 - IX ZR 307/16, ZIP 2018, 1601 Rn. 28).

In den Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft können Zahlungen der Organgesellschaft, mit denen diese Umsatzsteuerschulden befriedigt, daher nicht als unentgeltliche Leistung angefochten werden, wenn die leistende Organgesellschaft eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt trifft. Als eine solche eigene Verbindlichkeit des Leistenden kommt bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft der gegen die Organgesellschaft gerichtete Haftungsanspruch nach § 73 AO in Betracht. Der Haftungsanspruch nach § 73 AO entsteht materiell-rechtlich bereits mit der Entstehung der Steuerschuld des Organträgers und hängt nicht von einer Feststellung und dem Erlass eines Haftungsbescheids gegen die Organgesellschaft ab (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 aaO Rn. 17; BFHE 181, 392 juris Rn. 28; BFHE 217, 216 Rn. 15; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO , FGO , 2016, § 73 AO Rn. 8c; Klein/Rüsken, AO , 15. Aufl., § 73 Rn. 12). Um die Leistung des Schuldners im Fall einer Schenkungsanfechtung als entgeltlich einzuordnen, ist es daher nicht erforderlich, dass bereits ein Haftungsbescheid nach § 191 AO ergangen ist. Vielmehr genügt es, wenn die Zahlung der Organgesellschaft dazu führt, dass diese von dem aus § 73 AO folgenden Haftungsanspruch frei wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, ZIP 2015, 2484 Rn. 9 f). Dies ist auch der Fall, wenn das Finanzamt - wie im Streitfall - die Umsatzsteuerschuld im Wege der Lastschrift von der Organgesellschaft einzieht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 2, 37). Soweit der Bundesfinanzhof eine Schenkungsanfechtung verneint hat, beruht dies tragend darauf, dass im Fall des Bundesfinanzhofs die Organträgerin solvent gewesen ist (vgl. BFHE 226, 391 Rn. 18). Damit war die Frage, ob die Organgesellschaft auch eine eigene Verbindlichkeit tilgte, für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs über die Schenkungsanfechtung nicht erheblich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Zweibrücken, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 214/16
Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 16.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 48/17
Fundstellen
WM 2020, 2086
ZInsO 2020, 2540