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BGH - Entscheidung vom 06.05.2020

2 StR 542/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.05.2020 - Aktenzeichen 2 StR 542/19

DRsp Nr. 2020/8216

Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Begehung einer schweren räuberischen Erpressung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. September 2019 - auch soweit es den Mitangeklagten G. betrifft - dahin abgeändert, dass die Angeklagten für die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.750 € als Gesamtschuldner haften.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt und hinsichtlich des Angeklagten und des nicht revidierenden Mitangeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen jeweils in Höhe von 1.750 € angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einziehungsentscheidung bedarf aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen indes der Ergänzung insoweit, als der Angeklagte nur als Gesamtschuldner haftet (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18 mwN), was gemäß § 357 StPO auf den Nichtrevidenten zu erstrecken ist (vgl. Beschluss vom 10. April 2018 - 5 StR 101/18). Dass das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht in voller Höhe der vom Angeklagten und dem Nichtrevidenten gemeinsam erlangten Tatbeute in Höhe von 3.500 € angeordnet hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Der Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 11. Juli 2019 ( 1 StR 467/18) steht der Entscheidung des Senats auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 427/04 mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 ARs 203/19).

Vorinstanz: LG Kassel, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1650 Js 5238/19