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BGH - Entscheidung vom 19.03.2020

III ZA 1/20

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 19.03.2020 - Aktenzeichen III ZA 1/20

DRsp Nr. 2020/5317

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. November 2019 - 14 W 153/17 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Antragsteller haben am 5. Februar 2020 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss beantragt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 20. November 2017 zurückgewiesen. Mit diesem Beschluss hatte das Landgericht die Zustellung einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen und querulatorischen Klage abgelehnt, welche die Antragsteller eigenmächtig im Namen des Jobcenters Breisgau-Hochschwarzwald als "Streithelfer" gegen die Landesregierung erhoben hatten.

Den Antragstellern ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.

Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).

Es kann daher offenbleiben, ob das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsteller überhaupt rechtzeitig innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingegangen ist und die - senatsbekannt - gemäß § 1903 BGB eingerichtete Betreuung des Antragstellers zu 1) für den Aufgabenkreis "Behördenangelegenheiten und gerichtliche Verfahren" uneingeschränkt fortbesteht mit der Folge, dass sein ohne die erforderliche Einwilligung seines Betreuers angebrachter Prozesskostenhilfeantrag bereits unwirksam wäre.

Die Antragsteller können mit der Bescheidung weiterer offensichtlich aussichtsloser und unsinniger Anträge und Eingaben durch den Senat nicht mehr rechnen.

Vorinstanz: LG Freiburg, vom 20.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 93/17
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 11.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 W 153/17