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BGH - Entscheidung vom 08.09.2020

XI ZA 2/20

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 08.09.2020 - Aktenzeichen XI ZA 2/20

DRsp Nr. 2020/15330

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Rechtsmittels i.R.e. Antrags

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. April 2020 ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 3. März 2020 einen Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen und dies damit begründet, dass ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn - mit dem eine Gehörsrüge der Antragstellerin als unzulässig verworfen worden ist - nicht statthaft sei. Die daraufhin von der Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Gehörsrüge hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27. April 2020 nicht bewilligt.

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist kein Rechtsmittel statthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, nicht aber gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Oberlandesgericht zugelassen worden ist (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Im Übrigen wäre eine Zulassung nicht bindend. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den § 574 Abs. 3 Satz 1 und § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - VI ZB 10/10, juris Rn. 5 mwN). Dies wäre hier der Fall, da bereits das Rechtsmittel zum Oberlandesgericht nicht statthaft war. Denn gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ergehen Entscheidungen über Gehörsrügen durch unanfechtbaren Beschluss.

Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfGE 107, 395 , 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff. und vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 5 mwN).

Vorinstanz: LG Bonn, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 84/19
Vorinstanz: OLG Köln, vom 27.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 1/20