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BGH - Entscheidung vom 04.02.2020

NotZ(Brfg) 1/19

Normen:
BNotO § 111d S. 2

BGH, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen NotZ(Brfg) 1/19

DRsp Nr. 2020/2658

Berichtigung eines Beschlusses

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 18. November 2019 wird dahingehend berichtigt, dass er um folgende

Rechtsmittelbelehrung

ergänzt wird:

"Die Berufung ist innerhalb eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des berichtigten Beschlusses über die Zulassung der Berufung. Sie kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof - Senat für Notarsachen - Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe)".

Normenkette:

BNotO § 111d S. 2;

Gründe

Der Rechtsmittelführer ist in dem Beschluss über die Zulassung der Berufung über die Notwendigkeit der fristgebundenen Berufungsbegründung zu belehren (BVerwG, NVwZ-RR 2013, 128 , Rn. 3). Diese Belehrung ist im Beschluss vom 18. November 2019 versehentlich unterblieben. Dabei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß §§ 111d Satz 2 BNotO , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 1 VwGO durch Beschluss, mit dem die Belehrung nachgeholt wird, berichtigt werden kann (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO , 25. Aufl., § 118 Rn. 7, § 58 Rn. 8).

Da die Rechtsmittelbelehrung erst mit der Berichtigung nachgeholt ist, beginnt die Berufungsbegründungsfrist nicht schon mit Zustellung des Beschlusses vom 18. November 2019, sondern erst mit Zustellung des berichtigten, d.h. um die Rechtsmittelbelehrung ergänzten, Beschlusses zu laufen (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO ; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO , 25. Aufl., § 58 Rn. 8). Im Übrigen folgt der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung den Regelungen der § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124a Abs. 6 , Abs. 3 Sätze 3 und 4 VwGO .

Vorinstanz: OLG Köln, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VA (Not) 8/18