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BGH - Entscheidung vom 09.01.2020

III ZR 170/19

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1

BGH, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen III ZR 170/19

DRsp Nr. 2020/1960

Beiordnung eines Notanwalts zur Wahrnehmung der Rechte im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.e. Schadensersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall

Wenn ein von einer Prozesspartei beabsichtigtes Rechtsmittel aussichtslos ist, so ist ein Notanwalt nicht beizuordnen.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm einen Notanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Oktober 2019 - 7 U 130/19 beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 6.929,88 €

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ; EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Parteien, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten, unternahmen am 9. April 2017 mit dem Fahrzeug des Klägers einen Ausflug. Der Kläger litt seit längerer Zeit an einer gastrointestinalen Allergie, die dazu führte, dass er in unregelmäßigen, nicht vorhersehbaren Abständen eine Toilette aufsuchen musste. Während des Ausfluges erlitt er einen solchen Anfall. Er hielt sein Fahrzeug auf einer betonierten Fläche an einer Bahngleisanlage an, wobei er nicht bemerkte, dass er es geringfügig linksseitig mit dem hinteren Teil der Karosserie über der Bahnschiene abgestellt hatte. Der Kläger verließ den Wagen, um eine Toilette in einer Gaststätte aufzusuchen. Er bat die Beklagte, sie solle das Fahrzeug sogleich wegsetzen. Sodann erfasste ein Güterzug das Fahrzeug des Klägers.

Mit der Klage macht der Kläger die Hälfte verschiedener Schadenspositionen geltend. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.929,88 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Oktober 2019 zugestelltem Beschluss vom 14. Oktober 2019 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO - ohne tatsächliche Feststellungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO , § 26 Nr. 8 EGZPO - zurückgewiesen. Zugleich hat es den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 6.929,88 € festgesetzt.

Der Kläger hat mit zwei Schreiben vom 13. November 2019 um Kenntnisnahme seines am selben Tag eingelegten Rechtsmittels gegen die ihm "verweigerte Revision" gebeten und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt.

II.

Ein Notanwalt ist dem Kläger nicht beizuordnen, da das von ihm beabsichtigte Rechtsmittel aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO ). Gegen den die Berufung des Klägers zurückweisenden Beschluss ist allein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Diese ist vorliegend jedoch gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt. Die Beschwer des Klägers bemisst sich nach dem Wert seines von den Vorinstanzen abgewiesenen Klageantrages und mithin auf 6.929,88 €. Auf die daraus folgende Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde ist der Kläger sowohl von seinem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten als auch von Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof K. hingewiesen worden.

III.

Das vom Kläger mit Schreiben vom 13. November 2019 eingelegte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da - aus den vorstehenden Gründen - die nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird.

Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen (Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - III ZR 121/18, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - VIII ZR 239/12, juris Rn. 4).

Vorinstanz: LG Köln, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 307/18
Vorinstanz: OLG Köln, vom 14.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 130/19