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BGH - Entscheidung vom 11.02.2020

4 StR 529/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 4 StR 529/19

DRsp Nr. 2020/8487

Begründetheit mehrerer Revisionen

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Mai 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Hinsichtlich des Angeklagten O. hat die Strafkammer bei der Tat III. Fall 2 der Urteilsgründe sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Bemessung der Einzelstrafe rechtsfehlerfrei unter anderem das erhebliche Gewicht der vom Angeklagten mit Überlegung erbrachten Beihilfehandlungen berücksichtigt. Die in diesem Zusammenhang angestellten, für sich betrachtet rechtlich bedenklichen Erwägungen des Landgerichts zu den dem Angeklagten auf seinen Reisen nach Albanien zur Verfügung gestandenen Bedenkzeiten gefährden den Bestand des Strafausspruchs nicht, weil die Strafkammer mit ihren Ausführungen lediglich das strafschärfend gewertete überlegte Vorgehen des Angeklagten ergänzend illustriert hat.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bochum, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 47 Js 36/17 1 KLs 7/18